Rz. 1
Im Rahmen der auch nach § 115 ZPO gebotenen Abwägung zwischen Interessen des Antragstellers und denen der Allgemeinheit ist die Zumutbarkeit einer Eigenvorsorge vor der Antragstellung bedeutsam.
I. Kinder
Rz. 2
Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern analog § 1360a Abs. 4 BGB Prozesskostenvorschuss für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ist zu prüfen, ob der Elternteil den Prozesskostenvorschuss ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts ratenweise leisten kann. Auch volljährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.
Rz. 3
Dürbeck fasst die Aspekte der Prüfung eines Prozesskostenvorschussanspruches wie folgt zusammen:
Zitat
Zunächst sind Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, wobei bei minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB der notwendige Selbstbehalt maßgeblich ist.
Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob Gründe der Billigkeit dem Anspruch entgegenstehen und zuletzt ist eine Kontrollrechnung unter Anwendung von § 115 ZPO dahin vorzunehmen, ob dem Vorschusspflichtigen bei eigener Rechtsverfolgung im Rahmen der PKH gegenüber dem unterhaltsrechtlichen Ergebnis Raten bzw. niedrigere Raten zu bewilligen wären. Kann der Pflichtige den Vorschuss nur ratenweise aufbringen, ist dem Berechtigten PKH gegen Ratenzahlung in gleicher Höhe zu bewilligen.
Schließlich muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht haben.
Ergibt die Berechnung, dass dem Pflichtigen die Leistung des Vorschusses in voller Höhe möglich ist, ist PKH zu verweigern, weil der Vorschussanspruch als Vermögensbestandteil i.S.d. § 115 ZPO einzusetzen ist.
II. Ehegatte
Rz. 4
Es besteht eine Prozesskostenvorschusspflicht des Ehepartners für eine Prozessführung aus einem Haftpflichtgeschehen (Vorrang der Familiensolidarität gegenüber staatlicher Fürsorge).
III. Selbstständige
Rz. 5
Selbstständige und Gewerbetreibende müssen für das Risiko der Notwendigkeit gerichtlicher Durchsetzung von Ansprüchen oder die Verteidigung gegen gerichtliche Inanspruchnahme in geschäftlichen Angelegenheiten Vorsorge treffen. Im Prozesskostenhilfeverfahren müssen sie dartun, dass sie zu aktiver Zeit Rücklagen in ausreichender Höhe gebildet hatten und dass, und wofür, diese Rücklagen später verbraucht worden sind.
IV. Schmerzensgeld
Rz. 6
Im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Gesuchs ist Schmerzensgeld analog § 83 Abs. 2 SGB XII kein einzusetzendes Vermögen. Der Zinsertrag jenseits der in § 31 BVG aufgeführten Beträge (Rentenbeträge + Zulagen) ist allerdings einzusetzen.
Rz. 7
Etwas anderes kann gelten, wenn die Verfahrenskosten nur einen geringen Teil des bislang gezahlten Schmerzensgeldes ausmachen, die Funktion des Schmerzensgelds nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder die Umstände des Einzelfalles den Geldeinsatz (z.B. bei Zahlung eines hohen Schmerzensgeldbetrages) als zumutbar erscheinen lassen. Erfolgt die Zahlung aufgrund eines Abfindungsvergleichs, in dem das Schmerzensgeld nicht dem Grunde und der Höhe nach gesondert ausgewiesen wird, ist anhand der Verfahrensakte, insbesondere der Klageschrift und den Erklärungen und Stellungnahmen der Beteiligten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen, zu ermitteln, wie sic...