Rz. 220
§ 269 ZPO – Klagerücknahme
(1) |
Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. |
(2) |
1Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. 2Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. 3Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. 4Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. |
(3) |
1Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. 2Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. 3Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde. |
(4) |
1Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. 2Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden. |
(5) |
1Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. 2Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. |
(6) |
Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind. |
I. Kostenantrag
1. Versäumnisurteil
Rz. 221
Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch seine Versäumnis veranlassten Kosten auch dann, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt und die Kosten im Übrigen zu tragen hat.
2. Vergleich
Rz. 222
Bei Rücknahme der Klage nach einem Vergleich geht die im Vergleich getroffene Kostenregelung der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor. Dies gilt auch im Verhältnis zum Streithelfer.
3. Außergerichtlicher Vergleich
Rz. 223
Die Regelung der Kostenlast in einem außergerichtlichen Vergleich nimmt dem Kostenantrag nicht das Rechtsschutzinteresse und macht ihn folglich nicht unzulässig.
Rz. 224
Unzulässig ist er allerdings dann, wenn der Beklagte auf ihn verzichtet hat; dies kann auch durch eine Erklärung des Haftpflichtversicherers geschehen, die für den beklagten Schädiger infolge seiner sich aus den AKB ergebenden Pflicht, jenem die Prozessführung zu überlassen, verbindlich ist. Verpflichtet sich ein Kfz-Haftpflichtversicherer in einem außergerichtlichen Vergleich, im Falle der Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen, hat diese Erklärung für eine mitverklagte versicherte Person im Außenverhältnis zum klagenden Geschädigten bindende Wirkung. Dasselbe gilt für den mitverklagten Versicherten, wenn in einem Prozess der Haftpflichtversicherer erklärt, bei Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen.
Rz. 225
Ein Kostenbeschluss gegen den Geschädigten darf mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht ergehen (siehe auch Rdn 295).
Rz. 226
Da diese Rechtssituation – auch bei Gerichten – nicht allgemein bekannt zu sein scheint, sollte ein entsprechender Hinweis an das angerufene Gericht erfolgen, der, selbst beim Landgericht von einer dort nicht postulationsfähigen Partei, durch formloses Schreiben erfolgen kann. Das Schreiben ist letztlich nichts anderes als der Hinweis auf eine von ...