Rz. 37
Hinweis
Zur Verjährung siehe § 5 Rdn 756 ff.
Rz. 38
Die Teilklage ist von der unzulässigen Saldoklage abzugrenzen. Klagegründe müssen dem Klageantrag zugeordnet sein, vor allem bei einer Teilklage, die auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt wird und unter deren Summe bleibt. Die Notwendigkeit zur Aufgliederung bzw. Staffelung besteht, wenn der Klage mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche zugrunde liegen und mit ihr nur Teilbeträge (und nicht der Gesamtbetrag aller Ansprüche) geltend gemacht werden. Eine Saldoklage wird allerdings dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gerecht und ist deshalb unzulässig. Macht der Kläger seinen gesamten Schadenersatz aus einem Unfall geltend und begehrt er die Differenz zwischen der Summe mehrerer aufgezählter Einzelposten und einer vorprozessualen Entschädigungszahlung des Versicherers auf bestimmte Einzelpositionen, ohne eine Reihenfolge der Geltendmachung zu bestimmen, handelt es sich nicht um eine unzulässige Saldoklage.
Rz. 39
Für ein zeitlich befristetes Teilschmerzensgeld (Stichtagschmerzensgeld; unabhängig von der Frage, ob für einen fest umrissenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum oder beschränkt auf die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung) ist rechtlich kein Raum. Die Geltendmachung eines zeitlich begrenzten Schmerzensgeldes kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die Zukunftsrisiken wegen der Ungewissheit der künftigen Entwicklung insgesamt ausgegrenzt werden müssen. Zulässig ist, einen Teilbetrag (offene Schmerzensgeld-Teilklage) aus einem Gesamtschmerzensgeld einzuklagen, wenn erkennbar und hinreichend individualisierbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt. Problematisch ist aber ein solches Verfahren im Hinblick auf Zweckmäßigkeit und Rechtskrafterstreckung.
Rz. 40
Das Interesse an der Feststellung ist auch dann gegeben, wenn der Geschädigte "vorerst" nur einen Haftungsanteil geltend macht.
Rz. 41
Einer Teilklage kann rechtlich zulässig mit einer negativen Feststellungswiderklage (die nicht zur umgekehrten Verjährungshemmung führt, siehe Rdn 154 ff., § 5 Rdn 724) begegnet werden, wenn diese die Feststellung zum Ziel hat, dass der klagenden Partei ein weiterer Anspruch, der über den Teilklageanspruch hinausgeht, nicht zusteht (siehe § 5 Rdn 759).