Rz. 480
Sendeunternehmen haben das ausschließliche Recht an Funksendungen. Nach Art. 3f RA ist Funksendung definiert als "Ausstrahlung von Tönen oder von Bildern und Tönen mittels radioelektrischer Wellen zum Zweck des Empfanges durch die Öffentlichkeit." Gegenstand der Funksendungen braucht kein urheberrechtsfähiges Schutzwerk zu sein.
Rz. 481
Im Einzelnen sind geschützt (§ 87 Abs. 1 UrhG):
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das Weitersenden. Nach Art. 3g RA ist "Weitersendung" die gleichzeitige Ausstrahlung der Sendung eines Sendeunternehmens durch ein anderes Sendeunternehmen. Weiterer Schutzgegenstand ist das öffentliche Zugänglichmachen (Abs. 1 Nr. 1). Letzteres Recht wurde mit der Umsetzung der Harmonisierungsrichtlinie 2001/29/EG aufgrund Art. 3 Abs. 2 Buchstabe d) eingeführt. Ein solches Recht kann neben dem Weitersenderecht dann eigene Bedeutung erlangen, wenn Funksendungen mitgeschnitten und anschließend in digitalen Netzen zum Abruf vorgehalten werden; |
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die Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder Tonträger, die Herstellung der Lichtbilder von seiner Funksendung sowie die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder, wobei das Vermietrecht ausgenommen ist (Abs. 1 Nr. 2); |
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an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (z.B. in Kinos, nicht dagegen in Gaststätten, die kein Eintrittsgeld verlangen) (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG). |
Rz. 482
Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 UrhG gelten entsprechend (§ 87 Abs. 2 UrhG).
Dieses Leistungsschutzrecht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung (§ 87 Abs. 3 UrhG), zudem gelten die Schranken der Werk-Urheber Beziehung (§§ 44a bis 63a mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 S. 2 und des § 54 Abs. 1; § 87 Abs. 4 UrhG).
Rz. 483
Sendeunternehmen erhalten grundsätzlich keine Vergütung aus den Leerkassetten- und Geräteherstellerabgaben. Allerdings hat der BGH entschieden, dass im Falle des Zusammentreffens von Senderecht und Leistungsschutzrechten aus der Herstellung von Tonträgern eine Beteiligung an der Leerkassettenabgabe für Eigenproduktionen erfolgen müsse.
Rz. 484
Hinweis
Der Zweite Korb führte zu einer Änderung des § 87 Abs. 5 UrhG. Nach dieser Bestimmung sind Sendeunternehmen und Kabelunternehmen gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht (etwa wenn entgegenstehende Regelungen in medienrechtlichen Vorschriften der Länder bestehen). Nunmehr sind auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens die maßgeblichen Verwertungsgesellschaften, also GEMA und VG Media, in den Vertrag miteinzubeziehen. Mit der Urheberrechtsreform 2021 wurde § 87 Abs. 5 UrhG zunächst feststellt, dass in Bezug auf das Recht zur Weitersendung über Kabel- oder Mikrowellensysteme (§ 20b Abs. 1 UrhG) zwischen Sendeunternehmen und Weitersendediensten weiterhin ein Abschlusszwang besteht. Im Hinblick auf weitere Formen der Weitersendung, insbesondere über sog. OTT-Dienste (Streaming-Dienste wie Netflix), steht es Sendeunternehmen und Weitersendediensten frei, Verhandlungen über die Erlaubnis der Weitersendung aufzunehmen. Für diesen Fall sind sie dann verpflichtet, diese nach Treu und Glauben zu führen (Art. 5 Abs. 2 Online-SatCab-Rl).
§ 87 Abs. 6 UrhG verweist für Verträge über die Direkteinspeisung i.S.d. § 20d UrhG zwischen Sendeunternehmen und Signalverteiler auf § 87 Abs. 5 UrhG.
Rz. 485
Die Sendeunternehmen haben an den von ihnen hergestellten Filmproduktionen das Leistungsschutzrecht der Filmhersteller (§ 94 UrhG) und an Tonträgern das Recht der Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG).