Rz. 366
Das Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Wahrnehmungsberechtigten wird maßgeblich geprägt durch die mit dem Berechtigten zu schließenden Wahrnehmungsverträge. Darüber hinaus erwerben die Verwertungsgesellschaften weitere Einwilligungsrechte und Vergütungsansprüche aufgrund der mit ihren ausländischen Schwesterorganisationen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträgen. Die Wahrnehmung der Rechte der Urheber erfolgt durch zwei miteinander verbundene Geschäfte, zum einen die Aufnahme entweder als ordentliches, außerordentliches oder zunächst immer angeschlossenes Mitglied, sodann durch die Unterzeichnung des erwähnten Berechtigungsvertrages. Dabei sind die angeschlossenen Mitglieder keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts (§ 6 Nr. 2 GEMA-Satzung). Gleichwohl sind auch die angeschlossenen Mitglieder verpflichtet, zunächst eine einmalige Aufnahmegebühr (für Komponisten und Textdichter derzeit 51,13 EUR zzgl. Umsatzsteuer, für Verleger 102,26 EUR zzgl. Umsatzsteuer) und einen Jahresbeitrag in Höhe von 25,56 EUR (ohne Umsatzsteuer) zu entrichten. Darüber hinaus sind die Werkanmeldungen noch gesondert zu vergüten.
Rz. 367
Vom Berechtigungsvertrag sind die so genannten "Großen Rechte" nicht erfasst, also solche, die zur Nutzung bühnenmäßiger Aufführungen dramatisch-musikalischer Werke konzipiert sind (wobei auch Teile hiervon ausgenommen bleiben). Abzugrenzen sind diese Rechte von den so genannten "Kleinen Rechten", die ausdrücklich dem Wahrnehmungsbereich der GEMA unterliegen, also alle anderen Werke, die nicht als Bühnenwerk verstanden werden. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig, wenn man sich vor Augen führt, dass die GEMA die Wahrnehmungsrechte an Bühnenmusikstücken und kleinere Teile musikalisch, dramatischer Werke, die nicht integrierender Bestandteil von Bühnenwerken sind, für sich in Anspruch nimmt. Im Einzelnen gehören dazu auch Aufführungsrechte, die Rechte der Hörfunk- und Fernsehsendung und -wiedergabe, die Rechte zur Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe von Ton- oder Bildtonträgern und das Recht zur Benutzung von Musikwerken zur Filmherstellung. Allerdings bleibt es dem Berechtigten vorbehalten, der GEMA mitzuteilen, dass er die Filmherstellungsrechte im eigenen Namen wahrnehmen möchte, sodass diese Filmherstellungsrechte an den Berechtigten zurückfallen oder von dem Musikverleger wahrgenommen werden. Vielfach wird übersehen, dass nach dem Berechtigungsvertrag der Berechtigte der GEMA alle ihm gegenwärtig und künftig zustehenden Rechte für alle Länder einräumt (§ 1 GEMA-Berechtigungsvertrag). Diese grundsätzlich zulässige Vorausverfügung erlaubt der GEMA, ein nahezu vollständiges Repertoire aufzubauen, da der Urheber auch Rechte an neu geschaffenen Werken keinem anderem "Verwerter" mehr wirksam einräumen kann.
Rz. 368
Der BGH hat in einer grundlegenden Entscheidung einige Grundsatzfragen der Rechtsbeziehung zwischen der GEMA und ihren Mitgliedern geklärt. So wurde einem angeschlossenen Mitglied durchaus ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Anspruchs auf Beteiligung als Komponist am Wertungsverfahren der Sparte E zugesprochen. Allerdings kann von diesem Mitglied verlangt werden, dass es in der Lage ist, wirtschaftlich verwertbare Werke dieser Sparte zu schaffen, und dass die Aufführung seiner Werke, auf die der Anspruch gestützt wird, Werke dieser Art zum Gegenstand hatten. Weiter stellte das Gericht fest, dass der Berechtigungsvertrag der GEMA und die allgemeinen Bestimmungen des Verteilungsplans, auf die § 6 Buchst. a) des Berechtigungsvertrages verweist, als allgemeine Bedingungen der Kontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen.
Rz. 369
Das Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzern ist bestimmt durch den so genannten doppelten Kontrahierungszwang. Zunächst hat der Berechtigte Anspruch auf Vertragsabschluss gem. § 9 VGG, zum anderen hat die Verwertungsgesellschaft "jedermann", insbesondere auch den Veranstaltern (§§ 34,42 VGG), zu angemessenen Bedingungen einfache Nutzungsrechte einzuräumen.
Rz. 370
Das Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaft und Veranstaltern bleibt dem nächsten Hauptpunkt vorbehalten und soll dort aus der Sicht des Veranstalters erörtert werden. An dieser Stelle wird lediglich auf den Verteilungsplan eingegangen. Von den zum 31.12.2020 erzielten Erträgen in Höhe von 958,8 Mio. EUR belief sich die Verteilungssumme auf 806,5 EUR.
Vor der Verteilung werden also zunächst die in Deutschland relativ niedrigen Verwaltungskosten abgezogen, sodann fließt ein Teil in Rücklagen für soziale und kulturelle Einrichtungen (schon die Vorgängerin der GEMA, die AFMA, zweigte 10 % ihrer Einnahmen für die Unterstützungskassen ab). Die durch § 32 Abs. 2 VGG legitimierten Sozialabzügen (Soll-Vorschrift) werden zum Teil kritisch gesehen. Dagegen votiert Lerche für deren Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit. Rechtsgrundlage für die eigentliche Verteilung ist § 27 VGG, der die Verwertungsgesellschaften zur Au...