Rz. 458

Beim so genannten Producervertrag geht es um die Rechtsposition des künstlerischen Produzenten (Producer oder Tonregisseur) gegenüber dem Tonträgerhersteller. Da dieser ebenfalls die Leistungsschutzrechte der §§ 73 ff. UrhG abtritt, sind die vertraglichen Regelungen ähnlich dem Künstlerexklusivvertrag ausgestaltet.[616] In der Regel erhält der Producer eine angemessene Vorauszahlung auf zu erwartende Lizenzeinnahmen, die Umsatzbeteiligung liegt bei 3 bis 4 % des Nettodetailpreises.[617]

 

Rz. 459

Dem Bandübernahmevertrag (oder auch Tonträgerlizenzvertrag) (siehe § 5 Rdn 9 Muster: Bandübernahmevertrag) liegt eine gegenüber dem Künstlerexklusivvertrag andere wirtschaftliche Ausgangssituation zugrunde. Vertragsparteien sind hier der wirtschaftliche Produzent einerseits sowie eine Tonträgerherstellungsfirma andererseits. Gegenstand ist die Ablieferung des auf Kosten und Risiko des wirtschaftlichen Produzenten erstellten Masterbandes,[618] mithin die Übertragung der dem Produzenten zustehenden Tonträgerleistungsschutzrechte gem. §§ 85 f. UrhG und der ausübenden Künstler gem. § 73 UrhG.[619]

 

Rz. 460

Vertragsgegenstand sind zudem sämtliche gewerbliche Schutzrechte, persönlichkeitsrechtliche Ansprüche beteiligter Künstler (Recht am eigenen Bild) und sonstige Befugnisse, die zur Ausübung der vertragsgegenständlichen Verwertungshandlungen erforderlich sind.[620] Als weitere Lizenzrechte werden detaillierte Nutzungsarten (es genügt kein Verweis auf die gesetzlichen Verwertungsrechte!) wie etwa die Verbreitung auf Tonträger jeder Art (z.B. Schallplatte, Tonband, Musikkassette, CD, DAT, DDC, Minidisc, Diskette, Chip), in jeder Konfiguration (z.B. Einfach- oder Mehrfach-CD, DVD, auf Koppelungsträgern) und unter Anwendung aller technischer Verfahren aufgeführt.[621]

 

Rz. 461

Da der Produzent als Lizenzgeber das wirtschaftliche Risiko trägt, erhält er wesentlich mehr als der ausübende Künstler oder (künstlerische) Producer,[622] in der Regel das Doppelte bezogen auf die genannten Abrechnungsbasen (HAP/PPD, Nettodetailpreis, Großhändlerpreis) und pro verkauftem Tonträger. Die tatsächlichen Spannen liegen bei 16 bis 24 % vom HAP.[623]

[616] Roßbach/Joos, a.a.O., S. 375 f.; Schwenzer, Die Rechte des Musikproduzenten, S. 20 f., 209; vgl. auch OLG Saarbrücken UFITA 84 (1982), 225 (Toningenieur); BGH v. 27.5.1982 – I ZR 114/80, GRUR 1983, 22 (Tonmeister I); OLG Köln v. 11.1.1984 – 6 U 220/82, GRUR 1984, 345 (Tonmeister II); OLG Hamburg ZUM 1995, 52 (Tonmeister III).
[617] Roßbach/Joos, a.a.O., S. 376.
[618] Vgl. BGH v. 3.7.1981 – I ZR 106/79, GRUR 1982, 102 (Masterbänder).
[619] Roßbach/Joos, a.a.O., S. 377; Hertin/Klages, Tonträgerproduktionsvertrag, in: Münchener Vertragshandbuch, Formular XI. 24 § 2 Abs. 1, S. 975 ff.
[620] Vertragsmuster, in Münchener Vertragshandbuch, Formular XI. 25, S. 988.
[621] Hertin/Klages, Tonträgerproduktionsvertrag, in: Münchener Vertragshandbuch, Formular XI. 24 § 2 Abs. 1, S. 975 ff.
[622] Gilbert/Scheuermann, a.a.O., S. 1021 ff.
[623] Gilbert/Scheuermann, a.a.O., S. 1034.

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