Rz. 48
Ausgangslage der Einführung der Künstlersozialversicherung im Jahre 1983 war die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass die Lage der selbstständigen Künstler und Publizisten dringend verbessert werden musste. Getragen wird die Künstlersozialversicherung durch die Künstlersozialkasse (KSK), die ihren Sitz bei der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven hat. Versicherungsträger sind die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die zuständigen Kranken- und Pflegekassen, von denen die Versicherten die entsprechenden Leistungen erhalten. Umgekehrt handelt die KSK quasi als Inkassounternehmen für die zuvor genannten Versicherungsträger, an die die Beiträge abgeführt werden.
Rz. 49
Der Künstler-Report zeigte die schwierige Lage der freien Bühnendarsteller, Musikerzieher, Musikinterpreten, Journalisten, Bildjournalisten und der ständigen freien Mitarbeiter der Rundfunk- und Fernsehanstalten auf und verdeutlichte einerseits die wirtschaftliche Abhängigkeit, andererseits die Notwendigkeit einer ausreichenden Absicherung für Alter und Krankheit. Ursprünglich war der Gesetzgeber von 20.000 bis 50.000 Versicherten ausgegangen. Da zu Beginn des Jahres 2007 mehr als 155.000 Versicherte registriert wurden, führte dies zu einem stark erhöhten Finanzbedarf, der vor allem durch effektivere und effizientere Maßnahmen der Erhebung von Künstlersozialabgaben sowohl bei den Künstlern/Publizisten als auch und gerade bei deren Auftraggebern gedeckt werden soll. Letztere, die quasi als "Arbeitgeber" fungieren, sollten durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.6.2007 einer verstärkten Überprüfung der Abgabepflichten und einer verschärften Kontrolle der Angaben unterzogen werden. Besonders augenfällig wurde dies etwa dadurch, dass statt der bis dahin eingesetzten zehn Prüfer der Künstlersozialkasse (KSK) seither etwa 3.600 Prüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für eine flächendeckende Kontrolle eingesetzt wurden.
Rz. 50
Vielen Unternehmen dürfte bisher nicht bekannt sein, dass nicht nur die klassischen künstlerischen Unternehmer wie etwa Galeristen, Konzertveranstalter und Rundfunkveranstalter, sondern auch alle Unternehmen, die Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, der Abgabenpflicht unterliegen. Die Abgabesätze (Künstlersozialabgabe) auf Auftraggeberseite werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. In den Jahren 2002 bis 2006 sind die Sätze von 3,8 % bis zu 5,5 % gestiegen. Im Jahre 2007 wurde der Satz auf 5,1 %, für das Jahr 2008 auf 4,9 % leicht gesenkt, für die Jahre 2021/2022 4,2 %. Bemessungsgrundlage ist die Summe der geleisteten Entgelte (ohne Umsatzsteuer) an selbstständige Künstler oder Publizisten inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten. Letztere beinhalten neben Kosten für Telefon und Fracht auch die Kosten des Versicherten für Material und nichtkünstlerische Nebenleistungen. Allerdings sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen, wie etwa für Reise- und Bewirtungskosten, im Rahmen der steuerlichen Grenzen nicht einzubeziehen.
Rz. 51
Hinweis
Die so genannte Übungsleiterpauschale (seit 2021) in Höhe von 3.000 EUR kann von nebenberuflich tätigen Ausbildern, Übungsleitern, Chorleitern und Dirigenten, von öffentlich-rechtlichen Institutionen und anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden. Allerdings muss dann der Künstler oder Publizist dem einzelnen für die Übungsleiterpauschale qualifizierten Verwerter jedes Jahr schriftlich bestätigen, in welcher Höhe er die Pauschale für dessen Zahlungen in der Steuererklärung geltend gemacht hat.
Rz. 52
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind selbstständige Künstler sowie Publizisten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig (nicht aber in der Arbeitslosenversicherung). Ähnlich wie Arbeitnehmer zahlen sie nur den halben Beitrag, die andere Beitragshälfte wird durch eine Künstlersozialabgabe und durch einen Bundeszuschuss aufgebracht. Zur Zahlung der Künstlersozialabgabe sind die Auftraggeber der selbstständigen Künstler und Publizisten verpflichtet, also etwa Galeristen, Veranstalter und sonstige Unternehmer. § 24 Abs. 1 KSVG erfasst alle typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen, wie zum Beispiel Buch-, Presse- und sonstige Verlage und Pressagenturen. Der neue § 24 Abs. 2 KSVG hat zudem eine Generalklausel aufgenommen, die sonstige Unternehmer miterfasst. Dazu zählen solche, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Als Regelbeispiel gelegentlicher Auftragserteilung werden maximal drei Veranstaltungen pro Jahr genannt. Allerdings überschreitet die regelmäßige jährliche Beauftragung diese Geringfügigkeitsgrenze.
Rz. 53
Hinweis
Beispiele für die Abgabepfli...