Rz. 59
Schließlich knüpft das Steuerrecht an die Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe auf unterschiedlichsten Gebieten rechtliche Konsequenzen. Mit der Beurteilung als Gewerbe geht die Erhebung von Gewerbesteuern einher (§ 2 Abs. 1 GewStG), die bei künstlerischer Tätigkeit nicht anfällt. Für den Bereich der Einkommensteuer ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG deshalb von Bedeutung, weil dort die Zuordnung zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit erfolgt, diese Betätigung daher den gewerblichen Einkünften entzogen ist. § 3 Nr. 26 EStG sieht für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von jährlich bis zu 3.000 EUR vor. Bei Anerkennung als künstlerische Tätigkeit bedarf es für die Gewinnermittlung lediglich einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, wonach die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erst in dem Kalenderjahr zu erfassen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen (§ 11 Abs. 1 EStG). Ein weiteres Privileg ist darin zu sehen, dass Betriebsausgaben normalerweise nur dann gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die betriebsbedingten Aufwendungen konkret nachweist. Für die nebenberufliche künstlerische Betätigung wird ohne Nachweis eine Ausgabenpauschale in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen anerkannt, maximal jedoch 614 EUR jährlich, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG handelt. Eine kumulative Anwendung der Betriebsausgabenpauschale und von § 3 Nr. 26 EStG wird dadurch ausgeschlossen.
Rz. 60
Ausländische Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit eines unbeschränkt Steuerpflichtigen werden nach Art. 17 OECD-Musterabkommen behandelt. Aus Art. 17 des Musterabkommens ergibt sich, dass in der Bundesrepublik ansässige Künstler Einkünfte in diese aus ihrer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem anderen Staat besteuert werden. Genannt seien dabei Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker. Der BFH ist der Auffassung, dass auch diejenigen Künstler, die selbst nicht öffentlich auftreten, aber an der betreffenden Darstellung z.B. als Regisseur oder Bühnenbildner mitwirken, unter Art. 17 OECD-Musterabkommen fallen. Nicht von dieser Ausnahmevorschrift erfasst sind solche Tätigkeiten, die in der Herstellung des Werkes bestehen, wie etwa bei der Tätigkeit von Malern, Bildhauern, Schriftstellern und Komponisten.
Rz. 61
Inländische Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit eines beschränkt Steuerpflichtigen werden ebenfalls von Art. 17 OECD-Musterabkommen geregelt. Grundsätzlich sind diejenigen Einkünfte, die ein beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG) durch seine künstlerische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erzielt, der deutschen Besteuerung entzogen. Lediglich diejenigen Einkünfte, die ausländische Künstler durch Vorträge und Darbietungen in der Bundesrepublik Deutschland erzielen, können dort auch besteuert werden (Art. 17 OECD-Musterabkommen).
Rz. 62
Zudem gilt, dass nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG diese Einkünfte der beschränkten Einkommensteuerpflicht dann unterliegen, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen in diesem Bereich besteht. Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG begründet die Ausübung oder Verwertung einer gewerblichen Tätigkeit im Inland grundsätzlich nur dann eine Steuerpflicht, wenn der ausländische Gewerbetreibende in der Bundesrepublik Deutschland eine Betriebsstätte unterhält oder einen ständigen Vertreter bestellt hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Ausgenommen sind Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen und deren Verwertung im Inland. Solche Einkünfte sind auch dann beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn im Inland keine Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter bestellt ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG). Besteuert werden demzufolge auch die Einkünfte aus künstlerischen Darbietungen der Künstlergesellschaften, Konzertdirektionen und Künstler-GmbH, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterhalten. Weiterhin ist noch § 50a Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG heranzuziehen, der besagt, dass die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländische Einkünfte aus künstlerischen Darbietungen oder aus einer frei beruflichen künstlerischen Tätigkeit oder deren Verwertung erzielen, im Wege des Steuerabzuges erhoben wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Im letzteren Falle haben die Künstler, deren Einkünfte durch den Steuerabzug verkürzt werden, einen Erstattungsanspruch (gem. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG), der beim Bundesamt für Finanzen geltend zu machen ist. Der Steuerabzug beträgt 15 % (bei Einnahmen über 250 EUR) der Gesamteinnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit (ohne Abzug von Betriebsausgaben etc., § 50a Abs. 2 S. 1 EstG; Ausnahme jedoch § 50a Abs. 3 EStG bei Künstlern aus Staaten der EU bzw. des Europäischen Wirtsc...