Rz. 418
Die im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Tarife werden zunächst als angemessen angesehen, können aber solange bestritten werden, wie der Veranstalter sie noch nicht akzeptiert hat.
Rz. 419
Die Tarifreform der GEMA hat eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit ausgelöst, da die Veranstalter sich durch – aus deren Sicht – massive Gebührenerhöhungen in ihrer Existenz gefährdet sahen. Im Rahmen eines Gesamtvertragsverfahrens zwischen der GEMA einerseits und der Bundesvereinigung der Musikveranstalter andererseits wurde durch die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt am 15.4.2013 eine Schiedsvereinbarung für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2013 mit zunächst geminderten Tarifen getroffen. Seit dem 1.1.2014 gelten für Veranstaltungen die neuen Tarife ohne Einschränkung.
Rz. 420
Wichtige Tarife der GEMA sind:
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Tarif E: Für den Bereich Klassik wurde ein spezieller Tarif geschaffen. Ernste Musik wird dann aufgeführt, wenn dabei der Gedanke des Musikgenusses und der Musikverbreitung im Vordergrund steht und die Veranstaltung der Wahrung kultureller Belange dient. |
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Tarif U-K: Es handelt sich dabei um den zentralen Tarif im Veranstaltungsbereich der Unterhaltungsmusik/Konzerte. Nicht erfasst wird die Wiedergabe von Tonträgern bei Veranstaltungen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit Konzerten erfolgt. Ausgenommen sind auch Veranstaltungen in Diskotheken. Miterfasst sind dagegen Comedy- und Kabarettveranstaltungen sowie Stadt- und Straßenfeste. |
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Tarife U-V und M-V: Tarif U-V gilt für die nicht konzertante Nutzung von Live-Musik, der Tarif M-V betrifft die Nutzung von mechanischen Aufzeichnungen. |
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Daneben gibt es Sondertarife für bestimmte Ausnahmefälle: Tarif U-VK erfasst Unterhaltungs- und Tanzmusikveranstaltungen mit Live-Musik, etwa in Festzelten, bei Festzügen, Sportveranstaltungen, Kundgebungen, Modeschauen und ähnlichen Veranstaltungen. |
Rz. 421
Nach § 92 VGG ist zur Schlichtung von Streitfällen,
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(Abs. 1) an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist, wenn sie
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die Nutzung von Werken und Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind (Nr. 1), die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG (Nr. 2) oder |
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den Abschluss oder die Änderung des Gesamtvertrages (Nr. 3) |
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(Abs. 2) an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen, |
eine Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingerichtet worden.
Rz. 422
Mit Umsetzung des Art. 34 Abs. 2 VG-RL wurde die Zuständigkeit der Schiedsstelle (§ 124 VGG) gegenüber der Vorgängerregelung des § 14 UrhWG um einen weiteren (dritten) Bereich erweitert, und zwar die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken (siehe dazu §§ 59–74 VGG), an denen eine im Inland ansässige Verwertungsgesellschaft beteiligt ist (§ 94 VGG).
§ 93 VGG regelt zudem die Zuständigkeit für empirische Untersuchungen zur Ermittlung der Nutzungen nach § 54a UrhG, also der Vergütungshöhe für Geräte und Speichermedien, was auch aus § 40 Abs. 1 S. 2 VGG folgt. Der Begriff der empirischen Untersuchung wurde schon in der Vorgängerreglung des § 14 Abs. 5a UrhWG verwendet und hat den Sinn, eine möglichst objektive Festsetzung der Vergütungshöhe zu erreichen.
Rz. 423
Die Schiedsstelle macht auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Anrufung einen Einigungsvorschlag (§ 105 Abs. 1 VGG) hinsichtlich aller Streitigkeiten zwischen den in § 92 VGG genannten Parteien und den dort aufgeführten Streitgegenständen. Sie ist zur Begründung des Einigungsvorschlags verpflichtet (§ 105 Abs. 2 VGG). Wird diesem nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung widersprochen, gilt er als angenommen und ist dann Vollstreckungstitel (§ 105 Abs. 3 und 5 VGG). Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 105 Abs. 4 VGG, entsprechende Anwendung des § 797a ZPO).
Rz. 424
Bei Streitfällen über Gesamtverträge (hinsichtlich des Gesamtvertrags zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der Musikveranstalter siehe oben Rdn 419) enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrages. Dabei kann die Schiedsstelle einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen (§ 110 Abs. 1 VGG). Auf Antrag der Beteiligten kann die Schiedsstelle einen Vorschlag für eine einstweilige Regelung machen (§ 106 VGG). Die Schiedsstelle hat bei diesen Verfahren das Bundeskartellamt zu unterrichten (§ 110 Abs. 2 VGG).
Rz. 425
§ 92 Abs. 2 VGG regelt Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung, der entsprechend anzuwenden ist. Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 106 VGG aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren einen Einigungsvorschlag gemacht hat. Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlags gehemmt.
Rz. 426
Eine gerichtliche Geltendmachung bei Streitfällen nach § 128 VGG i...