Rz. 245
Aus dem bisher Dargelegten können folgende Typen von Datenverarbeitungsverträgen (DV-Verträgen) hergeleitet werden:
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Kauf, Miete und Wartung von Hardware einschließlich der Betriebssysteme, |
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Überlassung von Computerprogrammen in Objektprogramm- und Quellenprogramm-Form (insbesondere ASP-Verträge), |
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Cloud Computing-Verträge, |
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Lizenzverträge im Programmpaket und |
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Verträge über die Pflege von Computerprogrammen. |
Rz. 246
Verträge zur Herstellung von Individual-Software unterliegen dem Werkvertragsrecht (wobei für die Überlassung des Datenträgers die Vorschrift des § 651 Abs. 1 S. 1 BGB gilt). In der Regel sehen Software-Überlassungsverträge Nutzungsbeschränkungen etwa in der Weise vor, dass die Software nur auf einer bestimmten Hardware (Gerät) oder nur von bestimmten Personen benutzt und nicht weitergegeben werden darf. Die Nutzungsbeschränkungen können sowohl urheberrechtlicher (als beschränkte Nutzungsrechte gem. § 32 UrhG) als auch schuldrechtlicher Art sein. In diesem Kontext sind die so genannten Schutzhüllenverträge verbreitet, wonach der "Käufer" durch Aufreißen der Schutzhülle (Verpackung) die Nutzungsbedingungen akzeptieren soll (als Allgemeine Geschäftsbedingungen).
Rz. 247
Seit einigen Jahren nimmt das Cloud Computing an tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung zu. Technischer Grundbaustein des Cloud-Computings sind informationstechnologische Visualisierungslösungen. Diese erlauben es, Hard- und Software voneinander zu entkoppeln und auf einer physisch vorhandenen Hardwarelandschaft eine Vielzahl virtueller Softwarestrukturen zu betreiben. Die Schnittstelle, mit der ein Nutzer auf eine Cloud zugreift, ist in der Regel ein Webbrowser; der Installation einer besonderen Client-Software bedarf es dann nicht mehr.
Rz. 248
Durch Software as a Service (SaaS) erhält der Kunde die Möglichkeit der Nutzung der Software des Anbieters, ohne dass die Software auf dem Rechner des Nutzers installiert werden muss (Beispiel: iWork.com von Apple). Platform as a Service (PaaS) bietet den Nutzern eine Möglichkeit der Entwicklung von Software auf einer externen Plattform (Beispiel: App-Engine von Google). Bei Infrastructure as a Service (IaaS) werden Kunden Rechnerleistung auf virtuellen Servern zur Verfügung gestellt, nicht jedoch die für Anwendungen erforderliche Applikationssoftware (Beispiel: Amazon Elastic Cloud Computing).
Rz. 249
Als Erscheinungsarten sind zu nennen: die private Cloud, also die unternehmensinterne Nutzung eigener Rechenzentren. Dagegen steht die öffentliche Cloud, die von beliebigen Personen und Unternehmen genutzt werden kann. Schließlich gibt es noch die hybride Cloud, die eine virtuelle private Cloud mit der öffentlichen Cloud kombiniert. In letzter Zeit hat sich die sog. Euro-Cloud als abgegrenzter Raum etabliert, auf den dann die Regelungen über den europäischen Datenschutz Anwendung finden.
Rz. 250
Die rechtlichen Fragestellungen konzentrieren sich überwiegend auf die vertragstypologische Einordnung, die Einräumung von Nutzungsrechten sowie den Datenschutz.
Rz. 251
Im Hinblick auf die Gewährleistung bei Software-Lizenzverträgen nach dem neuen, seit dem 1.1.2002 geltenden Schuldrecht sind Besonderheiten gerade bei Software-Kaufverträgen zu berücksichtigen, die auch zu Neuerungen in der Vertragsgestaltung führen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen spielen die Gewährleistungsklauseln eine wichtige Rolle. Im Hinblick auf das Wahlrecht bei der Nacherfüllung ist dies beim Verbrauchervertrag zwingend dem Verbraucher zugewiesen. Dagegen gibt es beim Geschäftsverkehr der Unternehmen untereinander keine vergleichbare Regelung, sodass der Verkäufer sich dies durch entsprechende Klausel einräumen lassen soll. Zwischen Unternehmern darf auch weiterhin das Minderungsrecht durch AGB eingeschränkt werden. Dagegen ist im Verbrauchsgüterkauf eine Klausel, die die Minderung ausschließt, unzulässig (§ 475 Abs. 1 BGB). Das Recht auf Schadenersatz kann im Vertrag zwischen Verkäufer und Verbraucher wirksam ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Allerdings sind die Grenzen der §§ 307 ff. BGB zu beachten. Danach kann die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie jegliche Haftung für Körperschäden nicht eingeschränkt werden (§ 309 Nr. 7 BGB). Nach den Neuregelungen fallen auch unerhebliche Pflichtverletzungen unter den Mangelbegriff. Zu überlegen ist immerhin, ob eine Erheblichkeitsschwelle im Geschäftsverkehr durch AGB wieder eingeführt werden kann. Denkbar ist eine Formulierung bei Software-Verträgen, dass unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung nicht als Mangel gelten sollen. Gewährleistungsfristen können außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs verkürzt werden. Allerdings ist eine einjährige Mindestverjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen einzuhalten (§ 309 Nr. 8b BGB). Schließlich sind noch Freistellungsklauseln bei Schutzrechtsverletzungen zu bedenken.
Rz. 252
Hinweis
Seit einiger Zeit haben sich die Gerichte mit der L...