Rz. 31

Im Hinblick auf die Vergütungsansprüche bezweckt § 43 UrhG, dem Arbeitgeber alle Nutzungsrechte, auf die er nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages Anspruch hat, zu sichern, ohne dass er eine besondere Vergütung zu zahlen braucht.[60] Nach der bis zum 30.6.2002 geltenden Fassung lag die Grenze dort, wo ein "grobes Missverhältnis" zwischen Nutzungseinräumung und Vergütung bestand, sodass § 36 UrhG a.F. den Arbeitgeber über eine Vertragsänderung zu einer Vergütungsnachbesserung zwingen konnte.[61] Aufgrund der seit dem 7.6.2021 geltenden Regelung über die angemessene Vergütung (§ 32 UrhG; siehe Rdn 160 ff.) und die weitere Beteiligung des Urhebers (§ 32a UrhG) kann eine Vertragsanpassung dann verlangt werden, wenn die vereinbarte Gegenleistung "unverhältnismäßig niedrig" zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Im Gegensatz zur früheren ständigen Rechtsprechungspraxis[62] kommt es nun nicht mehr darauf an, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können (Abs. 1 S. 2).[63]

 

Rz. 32

Auch nach der neuen Gesetzeslage kann der Arbeitnehmer[64] eine zusätzliche Vergütung dann verlangen, wenn der Arbeitgeber eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung beansprucht.[65] Im Hinblick auf die prozessuale Darlegungs- und Beweislast ist fraglich, ob den Arbeitgeber die Pflicht trifft, den Nachweis über die mit der Lohn- und Gehaltszahlung erworbenen Rechte zu erbringen. Wandtke, der zwischen vertraglichen Vergütungsansprüchen und dem Rechtserwerb aus dem Urheberrecht trennt (Trennungstheorie), bejaht dies. Gelingt dem Arbeitgeber ihm dieser Nachweis nicht, so hat der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zum Gehalt.[66] Nach der herrschenden Abgeltungstheorie,[67] die sämtliche Vergütungsansprüche mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als abgegolten ansieht, spricht dagegen der erste Anschein dafür, dass die geleistete Vergütung auf den vertraglichen Pflichten beruht. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Indizien vorzutragen, die gegen die Abgeltung sprechen.

 

Rz. 33

 

Hinweis

Der Vergütungsanspruch entsteht bereits, wenn der Arbeitnehmer-Urheber oder ausübende Künstler bestimmte Rechte zur Nutzung einräumt. Die tatsächliche Nutzung ist dagegen für die Entstehung des Anspruchs nicht maßgeblich. So hat das Arbeitsgericht Dresden[68] zugunsten eines ausübenden Künstlers (Solo-Hornist eines Berufsorchesters) entschieden, dass die Einräumung des Rechts zur Aufzeichnung eines Konzertmitschnitts schon die Geltendmachung des vereinbarten Honoraranspruchs rechtfertigt. Es kommt gerade nicht darauf an, dass dieser Mitschnitt tatsächlich gesendet wird, wie dies zunächst vertraglich vorgesehen war. Insbesondere ist bei Nichtaussenden der Aufzeichnung keine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben.

 

Rz. 34

Es stellt sich sodann die Frage, wie die nicht pflichtgebundenen Werke zu behandeln sind. Für solche Werke, für die keine unmittelbare Erstellungspflicht aus dem Arbeitsvertrag bzw. dem Arbeitsverhältnis folgt, findet § 43 UrhG keine Anwendung. Allerdings hat der BGH in einer Entscheidung[69] die Auffassung vertreten, dass sich aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht oder aber in analoger Anwendung von § 19 Arbeitnehmererfindungsgesetz ein Anspruch des Arbeitgebers auf Anbietung des vom Arbeitnehmer geschaffenen Werkes ergebe. Die ganz herrschende Meinung lehnt dies zu Recht ab,[70] wobei hier noch insofern eine Differenzierung geboten ist, als der in einem Arbeitsverhältnis gebundene Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres der Konkurrenz ein solches Werk anbieten darf. Im Übrigen kann es eine Anbietungspflicht nur dann geben, wenn dies im Arbeitsvertrag seine ausdrückliche Grundlage hat.

[60] Dieser Ansatz der herrschenden Abgeltungstheorie wird in Teilen der Literatur kritisiert, weil der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von dem Nutzungsentgelt für die Rechtseinräumung des Arbeitnehmerwerkes zu trennen sei (Trennungstheorie). Dies wird u.a. von Wandtke, Zur Reform des Urhebervertragsrechts, K&R 2001, 601, 606 vertreten. Unterstützung findet dieser Ansatz auch im Arbeitnehmererfindungsgesetz, das (in den §§ 9–11) eine gesonderte Vergütung für den Ertragswert der Erfindung gewährt. Allerdings ist zunächst der Vergleich zwischen Patentrecht und Urheberrecht problematisch, zudem hat der BGH v. 24.10.2000 – X ZR 72/98, GRUR 2001, 155, 157 (Wetterführungspläne I); BGH v. 23.10.2001 – X ZR 72/98, GRUR 2002, 149, 151 (Wetterführungspläne II) jedenfalls im Hinblick auf § 69b UrhG die Abgeltungstheorie bestätigt.
[61] Hauptmann, Abhängige Beschäftigung und der urheberrechtliche Schutz des Arbeitsergebnisses, S. 109 ff.
[62] BGH v. 27.6.1991 – I ZR 22/90, BGHZ 115, 63, 66 (Horoskop-Kalender).
[63] Vgl. OLG Düsseldorf ZUM 2004, 756, 757.
[64] Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass § 32 und § 32a UrhG nur auf arbeitnehmerähnliche Personen, nicht aber auf Arbeitnehmer anzuwenden sei (so etwa Berger, ZUM 2003, 174). Dies wird aber zu Rech...

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