Rz. 232

§ 69c Nr. 4 UrhG erweitert den Kanon der ausschließlichen Verwertungsrechte auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (entsprechend § 19a UrhG) (siehe § 2 Rdn 206 ff.). In der Sache geht es um das Bereithalten von Inhalten zum digitalen Abruf, etwa über das Internet. Besondere Bedeutung hat dieses Recht im Kontext des Application-Service-Providings (ASP) und nunmehr auch im Rahmen des Cloud Computings (siehe dazu Rdn 247), also der Überlassung von Software zur Nutzung.

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