Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 09.05.2007; Aktenzeichen 21 O 21798/05) |
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.05.2007 werden zurückgewiesen.
2. Von den in erster Instanz angefallenen Kosten haben die Klägerin 8/9, die Beklagte 1/9.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 4/9, die Beklagte 5/9 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin in der Hauptsache in Bezug auf Ziffern I. und II. des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Hinsichtlich der Kosten kann die jeweilige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. 1. Die Klägerin bietet auf dem Markt Softwarelösungen und Dienstleistungen für den strategischen Einkauf an.
Die Beklagte zählt zu den weltweit führenden Fahrzeugherstellern. Sie bezieht eine Vielzahl von Einzelteilen für die von ihr hergestellten Fahrzeuge von Zulieferern (Lieferanten). Zahlreiche Einzelteile werden von mehreren Zulieferern zu verschiedenen Preisen angeboten.
Im August 2002 führte die Beklagte eine Ausschreibung im Hinblick auf den Erwerb eines einheitlichen Softwarepakets durch. Die Software sollte in der Lage sein, den gesamten Prozess der Beschaffung von Einzelteilen bei Zulieferern unter Einschluss der Kommunikation innerhalb der einzelnen Abteilungen der Beklagten und mit den Zulieferern abzubilden.
Die Beklagte beauftragte hiermit die Klägerin, die bereits über ein Standardprodukt verfügte, welches die meisten der gewünschten Funktionalitäten aufwies: Im November 2002 unterzeichneten die Parteien drei Rahmenverträge, hinsichtlich deren Inhalts auf Anl. K 1 bis K 3 verwiesen wird. Ferner stellte die Klägerin mit Vertrag vom 11.11.2002 (Anl. K 4) nach Maßgabe ihres Angebots vom 08.11.2002 (Anl. K 5) ihre Standardsoftware T. der Beklagten zur Verfügung.
Da die Software T. nur auf einer Microsoft-Plattform vorhanden war, die Beklagte aber eine Software auf Basis der Programmiersprache "Java" wünschte, kamen die Parteien überein, dass die Klägerin ihre Software zunächst Ende 2002 im sogenannten ASP-Betrieb (Application Service Providing) auf einer Microsoft-Plattform zur Verfügung stellen sollte (im Folgenden: TM.). Dieser ASP-Betrieb lief auf Wunsch der Beklagten parallel von einem Server im Betrieb der Klägerin und von einem Server im Hause der Beklagten.
Die Klägerin wurde (über die Zurverfügungstellung der bereits vorhandenen Standardsoftware TM. hinaus) mit Vertrag vom 11.11.2002 beauftragt, die Software T. weiterzuentwickeln, auf die Programmiersprache "Java" umzustellen und zu gewährleisten, dass diese zukünftig nicht im ASP-Betrieb laufen sollte, sondern "behind the firewall" von der Beklagten auf ihrem Portal intern eingesetzt werden konnte. Hinsichtlich der im Einzelnen im Vertrag vom 11.11.2002 getroffenen Vereinbarungen wird auf Anl. K 4 und K 5 sowie auf die im Ersturteil hierzu abschnittsweise wiedergegebenen Passagen (UA S. 5 bis 10) Bezug genommen.
Nach vorausgegangenen Unstimmigkeiten untersagte die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2004 der Beklagten die Nutzung der Standardsoftware TM. ab 01.01.2005 (Anl. K 13, S. 10). Im Hinblick auf klägerseits behauptete weitere Nutzungshandlungen nach dem 01.01.2005 machte die Klägerin in erster Instanz im Wege des Schadensersatzes Lizenzgebühren für die Zeit vom 01.012005 bis Februar 2006 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend und beantragte:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 452.637,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 323.312,50 Euro seit dem 15.7.2007 und aus 452.637,50 Euro seit 16.02.2006 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.552,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte, die Anspruchsgrund und -höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bestreitet, zudem - unter Bezugnahme auf im Verfahren 16 HK O 14917/05 Landgericht München I im Wege der Drittwiderklage geltend gemachte Mängelgewährleistungsansprüche (in Bezug auf die weiterentwickelte Software T.) - hilfsweise Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 1.477.247,68 Euro erklärte, beantragte in erster Instanz,
die Klage abzuweisen.
2. Am 09.05.2007 verkündete das Landgericht folgendes mit Beschluss vom 13.06.2007 berichtigtes Vorbehaltsurteil:
I. Die Beklagte wird vorbehaltlich der Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen in Höhe von 1.474.247,68 ... verurteilt, an die Klägerin 50.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.7.2005 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurte...