Rz. 266
Der Verfasser ist zunächst verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten, also druckreifen Zustand abzuliefern, wobei sich dies lediglich auf die äußere Beschaffenheit des Manuskripts, nicht dagegen auf die inhaltliche Qualität des Werkes bezieht. Das Nähere ergibt sich aus der Verkehrssitte, die sich etwa in der Weise konkretisiert, dass in der Regel Maschinenschrift, einseitig beschriftete Blätter und übersichtliche Aufbereitung verlangt werden kann. In der Regel wird der Verlagsvertrag nähere Angaben zur Gestaltung des Manuskripts beinhalten. Soll etwa die Ausgestaltung auf einem Datenträger erfolgen, so muss dies besonders vereinbart werden, was im Hinblick auf die unterschiedlichen Systeme der Texterfassung und -verarbeitung detaillierte Regelungen erfordert.
Rz. 267
In inhaltlicher Hinsicht muss das Werk den vertragsmäßigen Beschaffenheitsanforderungen genügen (§ 31 Abs. 1 VerlG). Dazu gehört zunächst die Einhaltung des vereinbarten Umfangs.
Rz. 268
Hinweis
Literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Anforderungen sind nur in begrenztem Maße als vertragliche Pflicht konkretisierbar, fallen von daher weitgehend in die Risikosphäre des Verlegers, der sich vorher über die "Qualität" des Autors informieren muss. Das Verlagsrecht regelt die Fälle der nicht rechtzeitigen Ablieferung oder das Nichteinhalten der vertragsmäßigen Beschaffenheit in der Weise, dass dem Verleger gem. §§ 30, 31 VerlG ein Rücktrittsrecht zusteht. Darüber hinaus hat der Verleger Schadenersatzansprüche, wenn der Verfasser die zum Mangel führenden Umstände zu vertreten hat (§ 31 Abs. 2 VerlG).
Rz. 269
Aus § 8 VerlG ergibt sich die Pflicht des Verfassers, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu verschaffen. Der Verfasser hat bestehende rechtliche Hindernisse zu beseitigen, etwa die Zustimmung eines eventuellen Miturhebers einzuholen oder entgegenstehende Verlagsverträge mit Dritten zu kündigen. Diese Gewährleistungspflicht des Verfassers entfällt nur dann, wenn es sich um ein urheberrechtlich nicht geschütztes Werk handelt (§ 39 Abs. 1 VerlG).
Rz. 270
Schließlich hat sich der Verfasser während der Dauer des Verlagsvertrages der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes im gleichen Umfang wie ein Dritter zu enthalten (§ 2 Abs. 1 VerlG). Grundsätzlich ist der Verfasser zur sonstigen Nutzung des Werkes frei, insbesondere verbleibt ihm das Aufführungs- und Senderecht, das Recht zur Verfilmung und Herstellung von Tonträgern (§ 2 Abs. 2, 4 und 5 VerlG). Weiter erstreckt sich die Enthaltungspflicht des Verfassers auch auf Bearbeitungen und sonstige Änderungen des Werkes, allerdings verbleibt ihm grundsätzlich die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung einer Übersetzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VerlG), die in der Praxis aber immer dem Verleger eingeräumt wird.
Rz. 271
Den Verfasser trifft das Wettbewerbsverbot mit dem Inhalt, dass er während der Dauer des Verlagsvertrages kein Werk zum gleichen Gegenstand bei einem anderen Verlag erscheinen lassen darf. Schon aus Treu und Glauben erfolgt eine Unterlassenspflicht, wenn das neue Werk denselben Gegenstand hat und sich an denselben Abnehmerkreis wendet. Solche Wettbewerbsklauseln werden in dem Verlagsvertrag regelmäßig vereinbart und können nur in Ausnahmefällen bei übermäßiger Einschränkung der künstlerischen oder wissenschaftlichen Freiheit des Verfassers zur Nichtigkeit führen.