Rz. 103

Für die Feststellung, ob der erforderliche Sicherheitsabstand eingehalten worden ist, stehen in der Praxis verschiedene Messverfahren zur Verfügung. Die in der Praxis häufigsten Messverfahren (vgl. zu den Messverfahren eingehend auch Burhoff/H.P. Grün u.a., OWi, Rn 80 ff.; Rebler, VD 2013, 76 ff.; auch noch Schmedding, DAR 2010, 426; Löhle, DAR 2016, 161; zum Beweisantrag bei Abstandsverstößen Meyer, DAR 2011, 744) sind

die Brückenabstandsmessverfahren (vgl. § 1 Rdn 478 ff.),
das Video-Abstand-Messverfahren (VAMA; vgl. § 1 Rdn 478 ff.), das fortentwickelt worden ist zum sog. VKS 3.01 (dazu u.a. OLG Dresden, VRS 109, 196 = DAR 2005, 637 = VRR 2005, 315),
die Messung mit dem Police-Pilot-System (vgl. zur Geschwindigkeitsüberschreitung § 1 Rdn 1254 ff.) und schließlich
die Messung durch Polizeibeamte ohne technische Geräte.
 

Hinweis

In der Hauptverhandlung wird die von einem Messvorgang vorliegende Videoaufnahme im Wege des Augenscheins eingeführt (OLG Zweibrücken, VRS 102, 102).

Auch für die Messverfahren zur Abstandsmessung muss der Verteidiger die der Messung zugrunde liegende Messung überprüfen können. Dazu gehört auch der Zugriff auf die sog. Rohdaten. Die Ausführungen zur Akteneinsicht u.a. gelten daher auch hier (dazu Rdn 168; s. insbesondere dazu auch AG Mannheim, DAR 2016, 95 [Freispruch, weil ausschließlich die Herstellerfirma Zugriff auf die Rohdaten hatte]).

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