Rz. 179

Der Nachweis insbesondere von (vermeintlichen) Geschwindigkeits- oder Rotlicht­verstößen erfolgt regelmäßig mittels sog. standardisierter Messverfahren (vgl. Rdn 8 ff.). In solchen Fällen ist das Gericht ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Regelfall nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung einzuholen. Will die Verteidigung die Ordnungsgemäßheit der Messung in Frage stellen – insbesondere durch Beauftragung eines (privaten) Sachverständigengutachtens –, so setzt dies voraus, dass der Betroffene (und der von ihm zu beauftragende Sachverständige) überhaupt in die Lage versetzt wird, den Messvorgang zu überprüfen. Dazu bedarf es im Fall einer Geschwindigkeitsmessung etwa der Einsichtnahme in das Messprotokoll, den Eichschein, das Messfoto, u.U. in die Videoaufzeichnung und in die Bedienungsanleitung des Messgeräts. Es kann ferner der Übermittlung der "Statistik-Datei" (hinsichtlich der gesamten Messreihe) nebst Token-Datei und Passwort bedürfen, wenn der Betroffene diese Daten zur technischen Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung benötigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?