Rz. 223

A.A. ist vor einiger Zeit das AG Stuttgart gewesen (AG Stuttgart, zfs 2002, 355). Dieses hat ausgeführt, dass der entsprechende Nachweis durch einen Vergleich mit dem aus dem Passregister stammenden Lichtbild aus rechtlichen Gründen nicht geführt werden darf. Das Lichtbild sei nämlich i.d.R. entgegen den zwingenden, dem Schutz von Bürgerdaten dienenden Rechtsvorschriften erlangt, da meist das nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 und 3 PaßG erforderliche formelle "Ersuchen" der Bußgeldbehörde nicht vorliege, sondern das Bild im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens, bei dem die nachfragende Behörde oder Stelle ohne vorherige Anforderung und Anmeldung direkten Zugriff auch auf nur bestimmte Informationen aus dem Bestand der Passbehörde hat, erlangt werde. Dieses Beweiserhebungsverbot führt nach Auffassung des AG Stuttgart dann zu einem Beweisverwertungsverbot (dazu auch Nobis, DAR 2002, 299; Steffens, StraFo 2002, 222).

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