Rz. 181

Im Rahmen des AER gilt ein formeller Aktenbegriff. Daher kann auf diesem Wege Einsicht in alle Unterlagen, die sich bei der Akte befinden, und in solche Unterlagen genommen werden, die mit der Anklage vorzulegen sind (§ 46 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1, 2. Alt. StPO), also in solche Unterlagen, die nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts von Bedeutung für die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage sind – aber auf der Grundlage des Akteneinsichtsrechts eben ausschließlich in diese. Das Akteneinsichtsrecht aus § 147 StPO bezieht sich auf den gesamten Akteninhalt, sodass hiervon die sich bei der Akte befindende Bedienungsanleitung, Ton- und Bildaufnahmen ebenso wie ggf. Registerauszüge umfasst sind (vgl. wegen der Einzelh. zum Umfang des Akteneinsichtsrechts auch das "ABC" bei Burhoff/Burhoff, EV, Rn 490 ff.). Die Akte muss dem Verteidiger vollständig zur Verfügung gestellt werden. Da sich der Akteneinsichtsanspruch aber nur auf die Unterlagen des konkreten Verfahrens bezieht, steht etwa bei Videoaufzeichnungen, z.B. von Abstandsverstößen, über das Akteneinsichtsrecht grds. auch nur die den Mandanten betreffende Passage zur Verfügung (BayObLG, NJW 1991, 1070 = NZV 1991, 123 = VRS 80, 364 m. Anm. Beck, DAR 1991, 275). Ein Anspruch auf weitere Daten zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens ergibt sich nicht aus dem Recht auf Akteneinsicht, sondern aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (s.u.).

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