Rz. 224

Die dazu vorliegende neuere Rechtsprechung der OLG, wie z.B.

OLG Bamberg (DAR 2006, 336),
OLG Brandenburg (VA 2004, 56),
OLG Hamm (VRR 2009, 357 = VA 2009, 213 = zfs 2010, 111 für Anforderung der Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde),
OLG Rostock (VA 2005, 51) und OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, zfs 2002, 550 = NZV 2002, 574 = VRS 104, 52), haben ein Beweiserhebungs- bzw. ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt (OLG Frankfurt am Main, NJW 1997, 2963; OLG Hamm, Beschl. v. 3.4.1997 – 3 Ss OWi 248/97).
 

Rz. 225

Danach wird die Übermittlung der Lichtbild-Kopie des Betroffenen vom Einwohnermeldeamt an die Verwaltungsbehörde von § 2b Abs. 2 PersonalAuswG gedeckt: Nach § 161 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist eine Datenweitergabe durch die Personalausweisbehörden zwar nur zulässig, wenn die Daten beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können (§ 2b Abs. 2 Nr. 3 PersonalAuswG). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der OLG aber vor, da das Aufsuchen des Betroffenen zum Abgleich des Radarfotos mit dem Betroffenen außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünde und den Betroffenen im Grunde mehr belasten würde. Auch sei ein Beweisverwertungsverbot zu verneinen, da zu berücksichtigen sei, dass durch die Passbild-Übermittlung der Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen nicht berührt wird und die Identifizierung des Betroffenen jederzeit auf andere Weise verfahrensfehlerfrei hätte erfolgen können.

 

Hinweis

Der Verteidiger sollte sich mit dieser Art der Identifizierung nicht zufrieden geben und sie als unzulässig beanstanden. Dazu muss er im Hinblick auf die sog. Widerspruchslösung des BGH (BGHSt 38, 214; zur Widerspruchslösung eingehend Burhoff/Burhoff, HV, Rn 4012 ff.) in der Hauptverhandlung der Verwendung des beigezogenen Ausweisfotos ausdrücklich widersprechen (OLG Hamm, NZV 2006, 162 = DAR 2005, 462 = VRS 108, 435 = zfs 2005, 413). Anderenfalls kann der Verstoß gegen das Beweisverwertungsverbot in der Rechtsbeschwerde nicht gerügt werden.

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