Detlef Burhoff, Dr. Holger Niehaus
aa) Allgemeines
Rz. 140
Bei der Zeitmessung bzw. beim Nachweis des Rotlichtverstoßes und der Feststellung der Rotlichtzeit gibt es häufig Probleme. Insoweit handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung (zu allem auch Hentschel/König/Dauer/König, § 37 Rn 61 a.E. m.w.N.; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3486 ff.).
Rz. 141
Insoweit gilt: Grds. ist für den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine exakte Messung. Wenn der Amtsrichter seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes) auf die Entfernungsschätzungen von Zeugen, wie z.B. Polizeibeamte, stützt, bedarf es i.d.R. einer wertenden Auseinandersetzung mit Grundlagen und Beweiswert dieser Schätzung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2020 – IV-4 RBs 46/20, VA 2020, 199; OLG Köln, VA 2012, 103 = zfs 2012, 292 = DAR 2012, 271 = VRR 2012, 123 [Ls.]; OLG Saarbrücken, zfs 2016, 352; vgl. a. noch OLG Celle, VRR 2012, 34 = DAR 2012, 34 = NZV 2012, 403; AG Landstuhl VD 2011, 145; s.a. noch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2020 – IV-4 RBs 46/20, VA 2020, 199). Nach Auffassung des KG (NStZ-RR 2016, 27 = VRS 129, 155 = NZV 2016, 293 = VA 2016, 84) kann die Feststellung der Rotlichtzeit auch auf der (bloßen) Inaugenscheinnahme des in der Akten befindlichen Lichtbildes vom Rotlichtverstoß, auf das ordnungsgemäß i.S. des 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen worden ist, beruhen.
Hinweis
Das OLG Stuttgart hat eine Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel zugelassen. Es hat die Frage eines Verstoßes gegen das datenschutzrechtliche Verbot des § 6b BDSG offen gelassen, aber auf jeden Fall – für die Annahme eines Verstoßes – mit der Argumentation der Obergerichte zur Videomessung (vgl. u.a. BVerfG NJW 2011, 2783 = VRR 2011, 273 = StRR 2011, 274 = VA 2011, 136 = DAR 2011, 457; Rdn 5 ff.) – ein Beweisverwertungsverbot verneint (OLG Stuttgart, VRR 6/2016, 18 m. Anm. Niehaus = DAR 2016, 408; zust. König, DAR 2016, 362, 373).
bb) Einsatz einer Rotlichtkamera
Rz. 142
I.d.R. wird die Rotlichtzeit durch eine sog. Rotlichtüberwachungskamera festgestellt (zu den Messverfahren § 1 Rdn 1576 ff.; Burhoff/Groß/Pichler, OWi, Rn 3426 ff.). Fraglich ist, ob und welche Toleranzwerte dann zu berücksichtigen/abzuziehen sind. (zur Höhe des Toleranzabzugs bei Zeitmessung per Stoppuhr nach Inkrafttreten des MessEG sowie der MessEV BayObLG, Beschl. v. 19.8.2019 – StraFo 2020, 25 = zfs 2020, 173 = NZV 2020, 378 m.w.N.; KG, VRS 133, 141 = VA 2018, 159). In der obergerichtlichen Rechtsprechung war das bislang nicht entschieden. Deshalb hatte nun vor einiger Zeit das OLG Braunschweig (OLG Braunschweig, NJW 2007, 391 = VA 2006, 196) einen von ihm zu entscheidenden Fall zum Anlass genommen, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB), die für die Zulassung aller in Deutschland zur Eichung zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen und kombinierten Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen zuständig ist, entsprechende Auskünfte einzuholen.
Hinweis
Die Frage des "richtigen" Toleranzwertes kann für den Betroffenen von entscheidender Bedeutung hinsichtlich eines Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.3 BKat – "länger als eine Sekunde Rotlichtzeit" – sein. Denn ein überhaupt bzw. höher zu berücksichtigender Toleranzwert kann dazu führen, dass von weniger als eine Sekunde Rotlichtzeit auszugehen und deshalb schon auf der Tatbestandsebene das Vorliegen der Nr. 132.3 BKat zu verneinen ist (aus neuerer Zeit BayObLG, Beschl. v. 19.8.2019 – StraFo 2020, 25 = VA 2020, 30 = zfs 2020, 273 = NZV 2020, 378 m.w.N.).
Rz. 143
Die Anfrage bei der PTB hat zu folgenden Ergebnissen geführt (dazu auch OLG Hamm, VRR 2007, 316):
1. |
Alle spätestens seit Januar 2004 von der PTB zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die dem Betroffenen vorwerfbare Rotlichtzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu subtrahieren sind. Dies gilt für folgende Anlagen (Stand: 24.4.2006; auch § 1 Rdn 1576 ff.):
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MULTANOVA |
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MultaStar RLÜ, |
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MULTANOVA MultaStar-Kombi, |
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MULTANOVA MultaStar C (Zulassungsinhaber jeweils: ROBOT Visual Systems GmbH), |
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TC RG-1 (Gatsometer BV), |
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DiVAR (TRAFCOM COMMERCIAL ENTERPRISES INC). |
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2. |
Bei allen anderen (früher zugelassenen) Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigte, die auf dem (ersten) Messfoto abgebildet ist (mit Möglichkeiten zur Berechnung der zu subtrahierenden Fahrzeit). |
3. |
Nur bei den nachfolgenden drei Geräten ist zusätzlich zu dem unter Nr. 2. beschriebenen Abzug noch eine weitere – gerätespezifische – Toleranz von 0,2 sec. zu berücksichtigen:
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TRAFFIPAX TraffiPhot II (ROBOT Visual Systems GmbH), |
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Rotlicht-Überwachungsanlage von TRUVELO Deutschland, |
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MULTAFOT (Multanova AG). |
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Rz. 144
Von Bedeutung für den Betroffenen kann schließlich auch noch sein, ob ein in eine automatische Überwachungsanlage eingebautes Uhrwerk noch gültig geeicht ist bzw. war (dazu § 1 Rdn 1576 ff.; zum Eicherfordernis OLG Köln NZV 1993, 161). Fehlt die Eichung oder ist sie nich...