Rz. 45
▪ Bulgarien
Jedem Erben steht nach bulgarischem Erbrecht das Recht zu, die in den Nachlass fallenden Gegenstände zu nutzen. Unzulässig ist es hingegen, einen anderen Miterben vollständig von der Nutzung auszuschließen oder aber in seiner Möglichkeit zur Nutzung einzuschränken. Möglich ist jedoch der Gebrauchsentzug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags an die vom Gebrauch ausgeschlossenen Miterben. Die Verwaltung erfolgt durch die Miterben. Im Rahmen der Entscheidungsfindung ist eine einfache Mehrheit ausreichend.
Rz. 46
▪ Griechenland
Bei einer Erbengemeinschaft nach griechischem Recht hingegen erstrecken sich die Bruchteile jeweils nicht auf das gesamte Nachlassvermögen, sondern nur auf die einzelnen Gegenstände, da alle Nachlassgegenstände und nicht der Nachlass als Gesamtheit Gegenstand der Erbengemeinschaft sind. Insoweit ist es nur konsequent, dass der Miterbe über einzelne Nachlassgegenstände, also auch über seinen Anteil als solchen, zu jeder Zeit frei verfügen kann.
Rz. 47
▪ Italien
In einer Erbengemeinschaft nach italienischem Recht steht die Nutzung und Verwaltung des Nachlasses jedem Miterben gemeinsam zu. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit bei gewöhnlichen Verwaltungsmaßnahmen und mit zwei Drittel Mehrheit bei außergewöhnlichen Maßnahmen. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände haben einstimmig zu erfolgen. Ebenso wie beispielsweise in der Schweiz tritt jedoch ein Erwerber nicht in die Stellung eines Miterben ein. Beachtlich ist noch, dass nicht sämtliche Gegenstände des Erblassers in den Nachlass fallen. Ausgenommen sind:
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Vermächtnisgegenstände, welche aufgrund eines Vindikationslegat gemäß Art. 649 c.c. direkt an die Vermächtnisnehmer zu Eigentum übergehen (vgl. auch § 25); |
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Gegenstände, über die der Erblasser im Wege der "Vorausteilung" gemäß Art. 734 c.c. verfügt hatte; |
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sämtliche Forderungen des Erblassers (sind geteilt): Dies gilt auch dann, wenn sie den Miterben gemeinsam zustehen. Handelt es sich um eine unteilbare Forderung, so kann sie jeder Miterbe geltend machen. In solch einem Fall hat der betreibende Miterbe gemäß Art. 1319 c.c. zugunsten der nicht betreibenden Miterben Sicherheit zu leisten. |
Rz. 48
▪ Kroatien
Der Nachlass geht nach kroatischem Erbrecht ipso iure auf die Erben über. Die Nachlassabwicklung wird indes von einem Notar eingeleitet, ähnlich wie in Österreich, das ebenfalls einen Gerichtskommissär kennt. Die Einleitung des Nachlassverfahrens erfolgt von Amts wegen, ohne dass es eines Zutuns der Erben bedarf. Die Verwaltung der Erbengemeinschaft erfolgt, ebenso wie die Verfügung über Nachlassgegenstände, gemeinsam. Jeder Erbe kann die Teilung des Nachlasses verlangen. Dieser Anspruch unterliegt weder der Verjährung noch kann er vom Erblasser auf Grundlage einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen werden.
Rz. 49
▪ Niederlande
Auch in einer Erbengemeinschaft niederländischen Rechts dürfen die Erben nur gemeinsam über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Allerdings ist es zulässig, dass der Miterbe über seinen Erbteil als Ganzes verfügt (sog. en bloc Verfügung). Ein Vorkaufsrecht der Miterben ist dem niederländischen Recht unbekannt.
Rz. 50
▪ Polen
In der polnischen Nachlassgütergemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) ist jeder Miterbe berechtigt, Nachlassgegenstände (mit) zu gebrauchen. Freilich müssen dabei die Rechte der anderen Miterben an den Nachlassgegenständen beachtet werden. Diese Befugnis kann durch einen Testamentsvollstrecker oder Kurator beschränkt sein. Im polnischen Zivilrecht herrscht bzgl. der Veräußerung eines Gegenstandes einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß Art. 198 ZGB der Grundsatz vor, dass hierüber ohne Zustimmung verfügt werden kann. Dieser Grundsatz ist jedoch erbrechtlich in Art. 1036 poln. ZGB eingeschränkt worden. Danach darf ein Miterbe nur mit Zustimmung aller Miterben über seinen Anteil an der Erbschaft verfügen.
Rz. 51
▪ Rumänien
In einer Erbengemeinschaft rumänischen Rechts sind die Vermögenswerte eines Nachlasses bei bestehender Erbengemeinschaft nicht getrennt. Die Berechnung in Bruchteilen erfolgt nur ideell. Deshalb üben die Miterben die Verwaltung des Nachlasses gemeinsam aus. Entscheidungen bedürfen der Einstimmigkeit. Allerdings kann ein Miterbe über seinen Gesamtanteil an einer Erbengemeinschaft insgesamt verfügen.
Rz. 52
▪ Österreich
In der Verwaltung ergeben sich in Österreich Besonderheiten, welche sich in den übrigen hier dargestellten Bruchteilsgemeinschaften in dieser Form nicht wiederfinden. Im Rahmen der Verwaltung ist nämlich zwischen zwei Stadien der Erbengemeinschaft zu differenzieren. Zunächst existiert das Stadium vor der Einantwortung: In dieser Zeit steht den Erben das Eigentum gemeinschaftlich zu. Im Zweifel wird angenommen, dass das Eigentum auch zu gleichen Teilen besteht (vgl. § 550 ABGB). Die Vertretung des Nachlasses erfolgt nur gemeinsam gemäß § 810 ABGB i.V.m. § 171 AußStrG. Eine Klageerhebung muss in...