Rz. 53
▪ Bulgarien/Kroatien
Sowohl in Bulgarien als auch in Kroatien kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Zu beachten ist jedoch in Kroatien, dass erst die Erbteile festgestellt sein müssen. In beiden Ländern besteht zudem der Anspruch, im Falle des Auftretens von Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte anzurufen. Dieser Anspruch auf Durchführung eines gerichtlichen Teilungsverfahrens ist in Bulgarien unverjährbar (Art. 34 Abs. 3 EigentumsG). Das kroatische Erbrecht hingegen stattet das Nachlassgericht mit umfassenden Zuständigkeiten aus. Über den Nachlass wird in einem oder mehreren Terminen mündlich verhandelt und alle relevanten, den Nachlass betreffenden Fragen geklärt. Das Gericht kann sogar Beweis erheben über Tatsachen, welche von den Parteien nicht vorgetragen wurden.
Rz. 54
▪ Griechenland
Das Recht der jederzeitigen Auseinandersetzung existiert auch im griechischen Erbrecht. Allerdings können die Miterben in diesem Recht durch den Erblasser beschnitten werden. Dieser hat nämlich das Recht, in seiner Verfügung von Todes wegen gemäß Art. 1887 S. 2 ZGB ein Verbot der Auseinandersetzung anzuordnen, allerdings kann er dies nur für die Dauer von max. zehn Jahren. Weiterhin haben auch die Miterben das Recht, ebenfalls für eine Dauer von zehn Jahren, den Ausschluss der Auseinandersetzung zu vereinbaren.
Rz. 55
▪ Italien
Zunächst einmal steht einem Mitglied einer italienischen Erbengemeinschaft zu jeder Zeit das Recht zu, frei über seinen Erbteil zu verfügen. Für diesen Fall steht den anderen Erben ein Vorkaufsrecht zu. Prinzipiell kann jeder Miterbe die Teilung des Nachlasses gemäß Art. 713 c.c. verlangen. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Grundsatz in den nachfolgenden Fällen beschränkbar ist: Erstens durch Vereinbarung der Miterben untereinander mit einer Dauer von bis zu zehn Jahren (Art. 1111 Abs. 2 c.c.). Zweitens durch gerichtliche Anordnung im Falle einer Teilung zur Unzeit, bis zu fünf Jahren. Drittens, wenn noch nicht alle Erben feststehen. Viertens durch letztwillige Verfügung des Erblassers. Der Testator kann den Ausschluss der Auseinandersetzung allgemein bis zu fünf Jahren ausschließen oder bei Vorhandensein von minderjährigen Erben bis ein Jahr nach Vollendung der Volljährigkeit des jüngsten Miterben gem. Art. 713 c.c.
Die Teilung des Nachlasses kann von den Miterben zu jeder Zeit vorgenommen werden. Sofern sich alle Miterben über die Teilung einig sind, kann diese außergerichtlich erfolgen. Besondere Formvorschriften bestehen nicht. Es sei denn, es befindet sich ein Grundstück im Nachlass. In solch einem Fall bedarf der Vertrag der Schriftform gemäß Art. 1350 Nr. 11 c.c. sowie der Transkription gemäß Art. 2646, 2685 c.c. Vor Übertragung sind die Immobilien auf formelle und materielle Brauchrechtswidrigkeiten zu überprüfen. Sofern vorhanden, müssen diese vor Übertragung beseitigt werden. Die gerichtliche Auseinandersetzung des Nachlasses wird durch eine Teilungsklage eingeleitet, die gegen alle sich widersetzenden Erben erhoben wird. Diese sind dann im Prozess notwendige Streitgenossen. Das Urteil wirkt gegenüber allen Miterben.
Rz. 56
▪ Niederlande
In einer Erbengemeinschaft niederländischen Rechts kann kein Miterbe ohne Zustimmung der übrigen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen. Des Weiteren können Gläubiger nicht in einen einzelnen Nachlassgegenstand vollstrecken. Diesbezüglich ähnelt die niederländische Erbengemeinschaft also eher einer Gesamthands- als einer Bruchteilsgemeinschaft. Jedoch kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung verlangen. Darüber hinaus ist auch eine Verfügung über den Erbteil prinzipiell möglich.
Rz. 57
▪ Polen
In Polen besteht die Möglichkeit, die Bruchteilsgemeinschaft außergerichtlich oder gerichtlich auseinanderzusetzen. Außergerichtlich vollzieht sich die Teilung durch Vertrag zwischen den Miterben. Dieser Vertrag kann jederzeit geschlossen werden. Wird der Vertrag nicht durch alle Erben geschlossen, so ist der Vertrag nichtig. Fehlt jedoch ein Erbe bei Vertragsschluss, so kann dieser dem Vertrag die nachträgliche Genehmigung erteilen. Des Weiteren ist eine bestimmte Form für den Abschluss dieses Vertrages nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bilden jedoch Nachlässe, in denen Grundstücke vorhanden sind. In solchen Fällen bedarf es der notariellen Beurkundung. Das gerichtliche Teilungsverfahren ist in den Art. 680–689 poln. ZVG geregelt. Die gerichtliche Entscheidung erfolgt bei Antrag eines Erben, des Erwerbers eines Erbteils oder der Erben der in Art. 1037 § 1 ZGB genannten Personen. Strittig war die Frage in Polen, ob der Antrag auf Teilung einer Erbschaft auch von einer Person gestellt werden kann, welche lediglich einen einzelnen Nachlassgegenstand erwarb. Das OG bejahte dies für den Fall, dass es sich bei dem Nachlassgegenstand um einen überwiegenden Teil des Gesamtnachlasses handele.
Rz. 58
▪ Tschechien
Auch in T...