Rz. 66
& Bulgarien
In Bulgarien haften die Erben gemäß ihren Erbanteilen. Es besteht jedoch eine Möglichkeit der Haftungsbegrenzung, indem der Erbe das "Erbe nach Verzeichnis" annimmt. Damit findet eine (auch in anderen europäischen Ländern sehr verbreitete) Haftungsbeschränkung auf den Nachlass statt. Beachtlicherweise führt die Annahmeerklärung eines "Erben nach Verzeichnis" dazu, dass die Haftungsbeschränkung allen Miterben zu Gute kommt.
Rz. 67
& Griechenland
In Griechenland haften die Miterben grundsätzlich unbeschränkt. Der Erbe haftet also mit seinem Eigen- und Erbvermögen. Allerdings besteht, ähnlich wie in Bulgarien und auch Italien die Möglichkeit, die Haftung, durch Errichtung eines Inventars gemäß Art. 1904 ZGB, zu beschränken. Minderjährige oder Geschäftsunfähige nehmen die Erbschaft stets unter Rechtswohltat des Inventars an.
Rz. 68
& Italien
Bei vorbehaltsloser Annahme der Erbschaft verschmilzt in Italien das ererbte Vermögen mit dem Eigenvermögen des Erben. Damit kommt es zu einer unbeschränkten Haftung des Erben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen, wodurch eine Begrenzung der Haftung erreicht wird. An die Inventarerrichtung als solche werden jedoch hohe Anforderungen gestellt, was die Genauigkeit des Verzeichnisses anbelangt. Im Rahmen der Nachlasspassiva unterscheidet man zwischen den Erblasserschulden (debiti ereditari) sowie den erst mit dem Erbfall zur Entstehung gelangten Schulden (pesi ereditari).
Rz. 69
& Kroatien
Ist man Gläubiger eines Nachlasses in Kroatien, so besteht als Gläubiger zunächst einmal die Möglichkeit, eine Trennung der Massen zu beantragen. Damit wird das Eigenvermögen der Erben von der Nachlassmasse getrennt (separatio bonorum). Das Antragsrecht ist binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Erbfall, geltend zu machen. Wird dieser Antrag gestellt, so hat dies des Weiteren ein Verfügungsverbot der Erben über den Nachlass zur Folge. Umgekehrt ist es den Gläubigern nach Trennung der Massen untersagt, auf das Eigenvermögen der Miterben zuzugreifen. Dies ist vor Trennung der Massen noch gestattet. Die Grenzen des Zugriffs finden sich jedoch in der jeweiligen Erbquote und dem Wert des Nachlasses.
Rz. 70
& Niederlande
Nehmen die Erben die Erbschaft in den Niederlanden vorbehaltslos an, so erben sie auch etwaige Nachlassschulden. Allerdings ist gesetzlich geregelt, welche Schulden tatsächlich auch "Schulden des Nachlasses" sind. Darüber hinaus existiert die Möglichkeit der Inventarerrichtung.
Rz. 71
& Polen
In Polen hängt die Haftung des Erben bzw. der Miterben davon ab, wie sie die Erbschaft annehmen. Anders als in Deutschland existiert in Polen (wie auch Italien) die Möglichkeit, die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen. Wird dieses Instrument genutzt, so reduziert sich die Haftung des Erben auf die Nachlassmasse. Wird die Erbschaft hingegen ohne Einschränkung angenommen, so haftet der Erbe unbeschränkt, jedoch freilich auch nur in dem Umfang wie der Erblasser selbst gehaftet hätte. Etwas anderes gilt bzgl. der Anordnung von Auflagen und Vermächtnissen. In solchen Fällen findet sich eine Begrenzung in der Höhe der Nachlassmasse.
Rz. 72
& Tschechien
In Tschechien gab es nach alter Rechtslage, spiegelbildlich wie auch in Kroatien, nur eine Begrenzung der Erbenhaftung auf den tatsächlichen Wert des Nachlasses. Eine Haftung oberhalb des tatsächlichen Wertes des Nachlasses war ausgeschlossen. Dies wurde nunmehr geändert. Nach neuer Rechtslage gehen nun alle Verbindlichkeiten auf die Erben über. Eine Reduzierung der Haftung ist nunmehr nur noch in den Fällen möglich, in denen sich die Erben die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vorbehalten. Eine Mehrheit von Erben haftet als Gesamtschuldner.
Rz. 73
& Rumänien
Das Haftungssystem in Rumänien im Falle einer Erbschaft ist komplex. Das rumänische Erbrecht unterscheidet zunächst einmal zwischen Nachlassschulden (datoriile succesiunii) und den Erbfallschulden (sarcinile succesiuni). Daneben ergeben sich aus den Nachlassschulden sog. höchstpersönliche Schulden, wie z.B. die Verpflichtungen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Eine Haftung für höchstpersönliche Schulden ist jedoch ausgeschlossen. Die gesetzlichen Erben haften unbeschränkt, Vermächtnisnehmer nur auf den Nachlass beschränkt. Wie in vielen anderen europäischen Ländern, so besteht auch in Rumänien die Möglichkeit, eine Vereinigung der Vermögensmassen zu verhindern, indem die Annahme der Erbschaft mit der Errichtung eines Inventars erfolgt. Der Inventarerbe kann sich seiner Haftung sogar vollständig entledigen, wenn er das Nachlassvermögen den Gläubigern vollständig überlässt. Mehrere Erben haften entsprechend ihrer jeweiligen Quote am Nachlass. Besteht die Erbengemeinschaft noch, so findet diese Regelung keine Anwendung, da die Gläubiger dann in den ungeteilten Nachlass vollstrecken können.
Rz. 74
& Ö...