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Für das Zustandekommen der Ehe gibt es noch keine einheitlichen europäischen Rechts- oder Kollisionsnormen. Maßgeblich sind daher weiterhin grundsätzlich die autonomen nationalen Kollisionsnormen, in Deutschland also Art. 13 EGBGB. Noch nicht absehbar ist, inwieweit sich hier durch die "Anerkennung" von Heiratsurkunden etwas anderes ergeben könnte. Sollten die Pläne der Kommission zur gegenseitigen Anerkennung von Personenstandsurkunden dazu führen, dass eine in einem Mitgliedstaat der EU auf der Basis der dort geltenden Rechtsregeln wirksam abgeschlossene Ehe über den Weg der Anerkennung der dort über die Eheschließung ausgestellten Heiratsurkunden anschließend in allen anderen Mitgliedstaaten ohne Rücksicht auf die dort geltenden Normen des IPR als rechtswirksam anerkannt werden muss, so würde damit faktisch das nationale Recht in Art. 13 EGBGB (und auch in Art. 17b Abs. 1 EGBGB) weitgehend ausgehebelt.

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