Rz. 10
Für die Prüfung der Wirksamkeit einer Eheschließung wird zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen unterschieden. Für die materiellen Voraussetzungen (Heiratsalter, Fehlen von Ehehindernissen etc.) verweist Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden der Verlobten auf dessen jeweiliges Heimatrecht. Die Grenze bilden sog. zweiseitige Ehehindernisse, die nach ihrem Inhalt auch die Person des anderen Verlobten einbeziehen.
Beispiele
So kann ein Deutscher eine 15-jährige Iranerin heiraten, da diese nach ihrem Heimatrecht heiratsfähig ist (Minderjährigkeit als einseitiges Ehehindernis). Eine deutsche Staatsangehörige kann aber nicht einen bereits ein- oder mehrfach verheirateten Saudi heiraten, selbst wenn das saudische Recht diesem die weitere Eheschließung erlauben sollte, denn das für die Deutsche geltende Verbot der Mehrehe in § 1306 BGB ist zweiseitiges Ehehindernis, das auch verbietet, eine verheiratete Person zu ehelichen.[6]
Rz. 11
Das verletzte Recht bestimmt auch die Folgen des Verstoßes. So wäre im Saudi-Fall (Rdn 10) die auf Seiten des Ehemannes bigamische Ehe gem. §§ 1306, 1314 BGB aufhebbar, aber wirksam.[7] Bis zur Aufhebung beerben sich die Eheleute also gegenseitig als Ehegatten. Sind beide Rechte verletzt, so setzt sich das Recht durch, das die weitergehenden Rechtsfolgen anordnet (Grundsatz des ärgeren Rechts).[8]
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