Rz. 16

Der Kläger verlangte von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.3.2005, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Die Parteien stritten nur noch um die Höhe des Restwerts des Fahrzeugs des Klägers.

 

Rz. 17

Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten hatte das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 1.800 EUR brutto und einen Restwert von 500 EUR brutto. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverständige in Höhe von ca. 2.500 EUR brutto. Der Kläger benutzte sein fahrtüchtiges und verkehrssicheres Fahrzeug unrepariert weiter. Der beklagte Versicherer legte dem Kläger zwei Restwertangebote vor. Eines der Angebote belief sich auf 550 EUR brutto, das andere auf 1.300 EUR brutto. Das zuletzt genannte Angebot stammte von einer Firma aus Norddeutschland, die anbot, das Fahrzeug beim Kläger gegen Barzahlung und kostenfrei abzuholen. Der beklagte Versicherer legte der Schadensabrechnung das Restwertangebot von 1.300 EUR zugrunde und erstattete an den Kläger 500 EUR. Der Kläger errechnete einen Mittelwert von 400 EUR aus den dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Restwertangeboten von 300 EUR und 500 EUR und verlangte mit seiner Klage weitere 900 EUR.

 

Rz. 18

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

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