Rz. 42
Ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB ist gemäß § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Rz. 43
Nach § 1664 Abs. 1 BGB haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Diese Privilegierung der Eltern beruht auf der familienrechtlichen Verbundenheit mit dem geschädigten Kind, welche der Ausübung der Personensorge ein besonderes Gepräge verleiht. Die Haftungsbeschränkung regelt, in welchem Umfang die Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dem Kind haften. Daher gilt sie auch für deliktische Verhaltenspflichten zum Schutz der Gesundheit eines Kindes jedenfalls dann, wenn diese Schutzpflichten ganz in der Sorge für die Person des Kindes aufgehen, da ein Ausschluss des § 1664 Abs. 1 BGB in diesen Fällen mit Wortlaut und Sinn der Vorschrift nicht vereinbar wäre. Darüber hinaus wird durch § 1664 Abs. 1 BGB ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 S. 1 BGB ausgeschlossen. Dies entspricht den Wirkungen einer gesetzlichen Beschränkung der Vertragshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlägt mit der Folge, dass wegen desselben Verhaltens nach Deliktsrecht keine strengere Haftung stattfindet und nicht nur eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit entfällt, sondern auch die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB. Entsprechendes wird für § 1359 BGB angenommen (so in einem weiteren Fall einer Haftung nach § 833 BGB: KG, MDR 2002, 35 f.).
Rz. 44
Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht, wenn der Regelungszweck des § 1664 Abs. 1 BGB – wie die Revision meint – allein darin bestünde, das innerfamiliäre Leben möglichst wenig zu stören. Im Übrigen kann das innerfamiliäre Leben auch dadurch gestört werden, dass es im Rahmen einer – in der Familie einvernehmlichen – Auseinandersetzung mit einem Dritten thematisiert wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn – was hier offenbleiben kann – für den Vater der Klägerin Haftpflichtversicherungsschutz bestünde (siehe weiter BGH, Urteile v. 12.12.1991 – III ZR 10/91, NJW 1992, 1227, juris Rn 16; v. 10.7.1974 – IV ZR 212/72, BGHZ 63, 51, juris Rn 13 zur Bedeutung des Schutzes durch eine Haftpflichtversicherung).
Rz. 45
Entgegen der Auffassung der Revision kann offenbleiben, ob der Sorgfaltsmaßstab des § 1664 Abs. 1 BGB bei der Hundehaltung keine Anwendung findet, weil die dafür geltenden Regelungen keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab lassen, wie es angenommen worden ist bei Schadensfällen im Straßenverkehr nach Verstoß gegen Verkehrsvorschriften für § 1359 BGB und § 708 BGB sowie das Betreiben von Wasserski unter Verstoß gegen einen Ministerialerlass für § 1359 BGB. Denn ein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB besteht unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung.