Rz. 39

Gemäß §§ 1030 ff. BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass die Person, zu deren Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Gerade bei Testamenten in Patchworkfamilien soll darüber die Versorgung des anderen Ehegatten sichergestellt werden, ohne ihm wesentliche Vermögensbestandteile, wie z.B. Grundstücke, zu übertragen. Dieses Recht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchnehmers und ist weder übertragbar (§ 1059 BGB) noch vererblich (§ 1061 BGB).

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