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Das seit 1.1.1977 geltende Adoptionsrecht unterscheidet zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoptionen. Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die sog. Volladoption. D.h., dass das minderjährige Kind grundsätzlich Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familien aufgelöst wird. Es besteht daher keine gesetzliche Erbfolge des adoptierten Kindes zu den leiblichen Eltern (§ 1755 BGB). Das minderjährige adoptierte Kind wird in die Familie des Annehmenden vollständig eingegliedert und erlangt gegenüber den Verwandten (Eltern, Großeltern) ebenfalls ein volles Erbrecht (§ 1754 BGB). Eine Ausnahme besteht in den Fällen der Verwandten-, Verschwägerten- und Stiefkindadoption (§§ 1755 Abs. 2, 1756 Abs. 1 u. 2 BGB).

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