Rz. 40

Die Rechte des Nießbrauchnehmers stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:

Recht auf Besitzüberlassung,
Recht auf ordnungsgemäße Bewirtschaftung,
Recht auf Behalten der sich ergebenden Reinerträge,
Recht einer dritten Person schuldrechtlich die Ausübung des Nießbrauchs zu überlassen (§ 1059 S. 2 BGB). Hierzu zählt auch die Vermietung, Verpachtung oder die unentgeltliche Überlassung ohne Zustimmung des Eigentümers.
 

Rz. 41

Die Pflichten des Nießbrauchnehmers sind wie folgt zusammenzufassen:

Verbot der übermäßigen Nutzung (§ 1036 BGB),
Verbot der Umgestaltung und wesentlichen Veränderung der Sache (§ 1037 BGB),
Pflicht zur Übernahme der Ausbesserungen und Erneuerungen, die zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache erforderlich sind (§ 1041 BGB),
Pflicht die Sache gegen Brandschäden und sonstige Unfälle zu versichern (§ 1045 BGB),
Pflicht zur Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten (§ 1047 BGB),
Pflicht zum Ersatz des Werts der Übermaßfrüchte,
Anzeigepflicht bei Beschädigung der Sache,
Duldung der Ausbesserungsarbeiten durch den Eigentümer.

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