Rz. 40
Die Rechte des Nießbrauchnehmers stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:
▪ | Recht auf Besitzüberlassung, |
▪ | Recht auf ordnungsgemäße Bewirtschaftung, |
▪ | Recht auf Behalten der sich ergebenden Reinerträge, |
▪ | Recht einer dritten Person schuldrechtlich die Ausübung des Nießbrauchs zu überlassen (§ 1059 S. 2 BGB). Hierzu zählt auch die Vermietung, Verpachtung oder die unentgeltliche Überlassung ohne Zustimmung des Eigentümers. |
Rz. 41
Die Pflichten des Nießbrauchnehmers sind wie folgt zusammenzufassen:
▪ | Verbot der übermäßigen Nutzung (§ 1036 BGB), |
▪ | Verbot der Umgestaltung und wesentlichen Veränderung der Sache (§ 1037 BGB), |
▪ | Pflicht zur Übernahme der Ausbesserungen und Erneuerungen, die zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache erforderlich sind (§ 1041 BGB), |
▪ | Pflicht die Sache gegen Brandschäden und sonstige Unfälle zu versichern (§ 1045 BGB), |
▪ | Pflicht zur Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten (§ 1047 BGB), |
▪ | Pflicht zum Ersatz des Werts der Übermaßfrüchte, |
▪ | Anzeigepflicht bei Beschädigung der Sache, |
▪ | Duldung der Ausbesserungsarbeiten durch den Eigentümer. |
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