Rz. 19

Im Beispielfall (vgl. Rdn 8) würde dem F beim Tode der B neben seinem Erbteil von ¼ noch ein Pflichtteilsrestanspruch aus § 2305 BGB zustehen. Die Höhe des Anspruchs würde sich nach § 2311 BGB auch aus dem gesamten Nachlass des A berechnen, den die B ja nach dessen Ableben als Alleinerbin geerbt hat.

Diesem Ergebnis kann entgegengewirkt werden, indem der A für den Fall, dass er als erster verstirbt, ein bedingtes Quotenvermächtnis aussetzt. Beschwerter ist die alleinerbende B, Begünstigte sind die leiblichen Kinder des A. Mit dem Vermächtnis wird die B verpflichtet, das von ihr auf den ersten Todesfall ererbte Vermögen auf ihr eigenes Ableben an die leiblichen Kinder des A herauszugeben. Da das Vermögen der B bereits ab dem Tode des A mit den Vermächtnissen beschwert ist, sind die ausgesetzten Quotenvermächtnisse deshalb auf den Tod der B bei § 2311 BGB abzuziehen. Folglich werden der Nachlass der B und damit die Berechnungsgrundlage des Pflichtteilsrestanspruchs des F herabgesetzt.

 

Rz. 20

Teilweise wird in Literatur und Schrifttum vertreten, das Vermächtnis auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils festzusetzen.[18] Möglich wäre aber auch das Vermächtnis auf das komplette Vermögen, das die F auf den ersten Todesfall erhalten hat, zu beziehen.

Allerdings sollen die Quotenvermächtnisse nur dann zum Tragen kommen, wenn beim Tode der länger lebenden B der Nachlassverteilungsplan, wie vorgesehen, tatsächlich durch F gestört wird. Andernfalls sollen die Quotenvermächtnisse ihre Wirkung verlieren, weswegen die Anordnung insoweit auflösend bedingt ist.

Um unzweideutig festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die Vermächtnisse in Wegfall geraten sollen, ist es ratsam, diesbezüglich genaue Fiktionen in die Verfügung von Todes wegen aufzunehmen. Es müssen Tatbestände genannt werden, bei deren Eintritt der Anspruch definitiv nicht mehr realisiert werden kann. Dies kann entweder bei Abschluss eines Pflichtteilsverzichtvertrags vor dem Erbfall oder nach Abschluss eines Erlassvertrags im Hinblick auf die Pflichtteilsrestansprüche nach dem Erbfall sein.

[18] Olshausen, DNotZ 1979, 707, 719.

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