Rz. 98

Eine Sonderregelung gilt für die Adoption des einseitigen minderjährigen Abkömmlings durch seinen Stiefelternteil. Der Abkömmling verliert dadurch nicht sein gesetzliches Erbrecht nach seinem mit dem Stiefelternteil verheirateten Elternteil, sondern es erlischt lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten (§ 1755 BGB). Wird er als Volljähriger adoptiert, so erstrecken sich die Wirkungen der Annahme grundsätzlich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Die Annahme des Kindes des Ehegatten ist jedoch eine Ausnahme im Sinne des § 1772 Abs. 1c BGB, so dass auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden durch das Familiengericht bestimmt werden kann, dass durch die Adoption die Wirkungen einer Minderjährigenadoption eintreten.

Die erbrechtliche Wirkung der Adoption unter Beachtung der Änderungen zum 1.1.1977 wird von Tanck in einer einfachen Übersicht gut dargestellt, die bei Unsicherheiten schnell herangezogen werden kann.[181]

[181] Damrau/Tanck/Tanck, § 1924 Rn 24.

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