Florian Enzensberger, Maximilian Maar
Rz. 43
Ein Nießbrauch kann bestellt werden an beweglichen und unbeweglichen Sachen aller Art, an Rechten, aber auch an Sachgemeinschaften wie z.B. einer Erbschaft. Zur Absicherung des länger lebenden Ehegatten eignet sich insbesondere der Grundstücksnießbrauch.
Der Nießbrauch kann in einer letztwilligen Verfügung zugewendet werden. Der im Wege des Vermächtnisses Begünstigte hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erklärung der dinglichen Einigung nach § 873 BGB sowie auf Eintragung des Nießbrauchrechts in das Grundbuch nach Bewilligung durch die Erben (§ 19 GBO). Bei Bestellung eines Grundstücksnießbrauchs in einer notariellen letztwilligen Verfügung kann die dingliche Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB und die grundbuchverfahrensrechtliche Bewilligung nach § 19 GBO jedoch auch bereits in die notarielle Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden. Der Nießbrauchnehmer kann dann nach dem Tod des Erblassers den Eintragungsantrag nach § 13 GBO stellen. Die Erben sind hieran gemäß §§ 130 Abs. 2, 873 Abs. 2 BGB gebunden.
Es kann aber auch dem Nießbrauchnehmer eine transmortale oder postmortale Vollmacht zur Erklärung der Einigung und Abgabe der erforderlichen Grundbucherklärung vom Erblasser erteilt werden.
Ferner besteht die Möglichkeit, zum Zwecke der Erfüllung des Nießbrauchsvermächtnisses den Nießbrauchnehmer zum Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Formulierungsbeispiel (muss notariell beurkundet werden)
Mein Ehemann erhält im Wege des Vermächtnisses den unentgeltlichen lebenslangen Nießbrauch an dem Anwesen in Y-Stadt, FlNr. X. Die zum Vollzug erforderliche dingliche Einigung gemäß § 873 Abs. 1 BGB sowie die Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO gebe ich hiermit bereits jetzt ab.
Rz. 44
Grundsätzlich hat der Eigentümer nach § 1041 BGB auch die außergewöhnlichen Lasten und Erhaltungsmaßnahmen zu tragen. In Abweichung zu dieser gesetzlichen Regelung kann der Erblasser bestimmen, dass der Nießbrauchnehmer alle Lasten des Grundstücks trägt. Eine derartige Regelung empfiehlt sich aus mehreren Gründen.
Zum einen führt es bei den Eigentümern, im Rahmen von Testamenten für Patchworkfamilien sind das zumeist die einseitigen Abkömmlinge des Erblassers aus der ersten Beziehung, zu erheblichem Unmut, wenn diese immense Kosten für außerordentliche Ausbesserungen (z.B. Erneuerung der Heizung oder Dachsanierung) zu tragen haben, auf der anderen Seite aber überhaupt keinen Nutzen an dem Objekt haben, solange der Nießbrauchnehmer lebt. Hinzu kommt oft noch, dass die Eigentümer finanziell überhaupt nicht zur Kostentragung in der Lage sind.
Zum anderen macht es auch aus steuerlicher Sicht Sinn, die Kosten für außerordentliche Ausbesserungen und Erneuerungen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung dem Nießbrauchnehmer aufzuerlegen. Er muss alle Einnahmen versteuern, kann aber auch alle Lasten steuerlich geltend machen. In der Regel vermittelt ein dinglich begründetes Nutzungsrecht, selbst wenn es bei der Übereignung vorbehalten worden ist, zwar kein wirtschaftliches Eigentum. Unabhängig davon steht dem Nießbraucher aber auch die steuerliche AfA zu.
Formulierungsbeispiel
Meine Ehefrau X erhält im Wege des Vermächtnisses den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Mietshaus in Y-Stadt, FlNr. Z. In Abweichung zu der gesetzlichen Regelung des § 1041 BGB hat der Nießbrauchnehmer auch die außergewöhnlichen Lasten und Erhaltungsmaßnahmen zu tragen. Das Nießbrauchsrecht ist im Grundbuch einzutragen, löschbar bei Todesnachweis des Nießbrauchnehmers.