Rz. 6

Im Grundsatz besteht nach wie vor zwischen Stiefeltern und Stiefkindern keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Die einzige Ausnahme bildet der relativ unbekannte Unterhaltsanspruch des Stiefkindes nach § 1371 Abs. 4 BGB. Ein solcher existiert aber immer nur dann, wenn die in der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil des Kindes und seinem Stiefelternteil bestehende Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wurde. In diesem Fall ist der Stiefelternteil verpflichtet, dem Stiefkind die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Ehegattenerbteil, also dem zusätzlichen Viertel, zu gewähren, wenn und soweit das Kind den Unterhalt tatsächlich benötigt[6] (siehe hierzu auch Rdn 55, 56).

[6] Siehe J. Mayer, FÜR 2004, 83.

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