Florian Enzensberger, Maximilian Maar
Rz. 66
Gemäß § 2338 BGB ist eine Pflichtteilsbeschränkung möglich, wenn sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb des Nachlasses erheblich gefährdet erscheint.
Das Gestaltungsziel des § 2338 BGB ist es, Gläubiger des betroffenen Abkömmlings von dessen Nachlassbeteiligung abzuhalten und die Substanz dieses Vermögens für dessen gesetzliche Erben zu erhalten. Im Gegensatz zur Pflichtteilsentziehung hat die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht keinen Sanktionscharakter, sondern eine fürsorglichen Charakter. Man könnte auch von einer "Zwangsfürsorge" sprechen.
Der Abkömmling hat die verhängten Beschränkungen hinzunehmen. Die Beschränkung kann nicht nur den Pflichtteil, sondern auch den Erbteil umfassen. Der Pflichtteil ist lediglich das Mindestmaß der beschränkbaren Zuwendung.
Zulässig ist eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nur, wenn beim Abkömmling Verschwendung und/oder Überschuldung vorliegen und dadurch der spätere Erwerb erheblich gefährdet ist. Es muss folglich objektiv zu erwarten sein, dass das, was der Abkömmling beim Erbfall erwerben wird, aus einem der beiden Gründe verloren ginge. Die Beweislast für die Überschuldung oder Verschwendungssucht trägt derjenige, der sich auf die Beschränkung beruft.
Der Erblasser kann seinen Abkömmling als Vorerben oder Vorvermächtnisnehmer einsetzen und dessen gesetzliche Erben als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer. Der Nachlass ist nach § 2115 BGB dem Zugriff der Gläubiger entzogen. § 863 ZPO ergänzt diesen Schutz auch hinsichtlich der Nutzungen aus dem Nachlass. Die Nutzungen stehen dem Abkömmling und seiner Familie zur Bestreitung des Unterhaltes und zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung.
Alternativ bzw. kumulativ kann zur Anordnung einer Nacherbschaft beziehungsweise eines Nachvermächtnisses der Erblasser auch bestimmen, dass das dem Abkömmling Zufallende einer Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Alt. 2 BGB unterliegen soll. In diesem Fall verbleibt dem Abkömmling nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils, im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze der Testamentsvollstreckung.
Formulierungsbeispiel
1. |
Meine Erben zu je ½ sind meine Tochter und mein Sohn. Mein Sohn ist nur Vorerbe. Einen Ersatzvorerben setze ich ausdrücklich nicht ein. Jede andere Auslegung entspricht nicht meinem Willen. |
2. |
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Nacherben sind die Abkömmlinge meines Sohnes, ersatzweise deren Abkömmlinge. |
3. |
Unwirksam wird die Beschränkung bei dauernder Besserung oder Wegfall der Überschuldung zum Zeitpunkt des Erbfalls. Spätere Besserungen sind ohne Bedeutung. |
4. |
Grund für die Beschränkung nach § 2338 BGB ist die starke Überschuldung meines Sohnes. Er hat bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sein Arbeitslohn wurde gepfändet. Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung angeordnet. Durch diese Überschuldung ist der spätere Erwerb eines Miterbenanteils erheblich gefährdet. Deshalb wird er zum Vorerben und seine Kinder zu seinen Nacherben eingesetzt. |
5. |
Ich ordne Verwaltungstestamentsvollstreckung für die Vorerbschaft und Nacherbentestamentsvollstreckung nach § 2222 BGB an. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich auf die Reinerträge aus der Vorerbschaft. Der Testamentsvollstrecker hat den Vorerben die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten erforderlichen Erträge auszuzahlen. Wenn mein Sohn als Erbe wegfällt und seinen Pflichtteil verlangt, unterliegt dieser ebenfalls den Beschränkungen nach § 2338 BGB. |