Rz. 5
Um sich in jeder Phase der Bearbeitung des Mandats einen schnellen Überblick über die an dem Verfahren beteiligten Personen machen zu können, sollte man sich zunächst bei der Personenerfassung eine Art Familienstammbaum des Mandanten bzw. des Erblassers zeichnen. Weiter ist der Familienstand des Erblassers zu erfassen (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden). Anhand eines solchen Stammbaums lassen sich schnell die einzelnen Erbenordnungen und somit die Ansprüche der Beteiligten feststellen. Nicht zuletzt heißt es, dass der Stammbaum die Grundlage der Berechnung aller erbrechtlichen Ansprüche ist. Es sollten sowohl die Familienangehörigen als auch sonstige Bedachte aufgeführt werden. Über das Standesamt des Geburtsortes des Erblassers erhält man erforderliche Personenstandsdaten. Die Auskunftsberechtigung ergibt sich aus dem Personenstandsgesetz.
Rz. 6
Im Testament sollten sowohl beim Erblasser als auch bei den bedachten Personen neben dem Namen und Vornamen auch das Geburtsdatum und der derzeitige Wohnsitz angegeben werden. Die Angabe des Wohnsitzes bei den Bedachten ist deshalb von Bedeutung, weil dieser im Erbfall erst ermittelt werden muss, unabhängig davon, ob es sich um den Erben, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten handelt. Der letzte Wohnsitz des Erblassers steht in der Regel fest. Des Weiteren sollte der Berater auch die persönliche Situation der Bedachten ermitteln, beispielsweise, ob diese verheiratet oder verschwenderisch sind, um entsprechende Vorsorge im Testament treffen zu können (z.B. Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbfolge).
Rz. 7
Bestehen im Rahmen der Beratung nach dem Erbfall Unklarheiten über die Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers, wird man zunächst mit den zuständigen Standesämtern Kontakt aufnehmen oder nötigenfalls einen Erbenermittler einschalten.
Rz. 8
Neben der Aufzählung der einzelnen Personen sind auch die Güterstände zu erfassen, da diese aus zivilrechtlicher Sicht erheblichen Einfluss auf die Höhe der Erbquoten des Ehegatten gegenüber Abkömmlingen bzw. anderen Verwandten haben und auch steuerlich zu besonderen "Freibeträgen" im Erbschaftsteuerrecht führen (§ 5 ErbStG). Weiterhin sollte die Staatsangehörigkeit erfragt werden.
Bisher war das internationale Erbkollisionsrecht in den Art. 25, 26 EGBGB geregelt. Gemäß Art. 25 EGBGB unterlag die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Somit ist die Staatsangehörigkeit Anknüpfungspunkt für das Erbstatut. Gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB war eine auf inländisches unbewegliches Vermögen beschränkte Rechtswahl möglich. Für Testamente und andere Verfügungen von Todes wegen galt Art. 26 EGBGB. Die vorgenannten Regelungen gelten nach wie vor für Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind.
Für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind bzw. eintreten, gilt die EuErbVO. Anknüpfungspunkt für das auf die Erbfolge anwendbare Recht ist gem. Art. 21 EuErbVO der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Dieses Recht gilt sowohl für die Erbfolge, das Pflichtteilsrecht als auch für die Wirkungen einer testamentarischen Verfügung. Desgleichen unterliegt die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, wobei die Regelungen gem. Art. 24, 25 EuErbVO zu beachten sind. Gemäß Art. 22 EuErbVO besteht jedoch die Möglichkeit der Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Erblassers. Die Kenntnis der Staatsangehörigkeit ist auch deshalb zu klären, weil das Güterrechtsstatut der Staatsangehörigkeit folgen kann (Art. 14, 15 EGBGB).
Rz. 9
Hier gilt ebenso wie in den folgenden Punkten, dass sich der Berater immer sämtliche Urkunden vorlegen lässt. Sind sich Eheleute nicht im Klaren, in welchem Güterstand sie leben, dann hilft oftmals die Frage weiter, ob man früher bei einem Notar gewesen ist. Hatten die Eheleute keine notarielle Vereinbarung getroffen, dann kann davon ausgegangen werden, dass sie im gesetzlichen Güterstand leben. Fürsorglich empfiehlt sich eine Anfrage beim Güterrechtsregister.
Rz. 10
Im Rahmen der Frage nach den Güterständen ist darauf zu achten, dass die Ehegatten, die am 31.3.1953 im damaligen gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt hatten, in den neuen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft überführt wurden, es sei denn, dass bis zum 30.6.1958 von einem der Ehegatten in notariell beglaubigter Form gegenüber dem Amtsgericht erklärt wurde, dass für die Ehe weiter Gütertrennung gelten solle. Einer Zustimmung seitens des anderen Ehegatten bedurfte es dazu nicht (Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 GleichberG).
Rz. 11
Der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft konnte gem. Art. 8 Abschnitt 1 Nr. 7 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18.6.1957 vertraglich vereinbart werden. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Art der allgemeinen Gütergemeinschaft für das während der Ehe erworbene Vermögen. Im Kern läuft die Errungenschaftsgemeinschaft auf ein...