Leitsatz (amtlich)

1. Die Anwendung des erbrechtlich zu qualifizierenden § 1931 Abs. 4 BGB bei ausländischem Güterrechtsstatut setzt voraus, dass die ausländische Gütertrennung bei abstrakter Betrachtungsweise derjenigen des BGB entspricht bzw. mit dieser vergleichbar ist.

2. Sieht das ausländische Recht während der Ehe oder beim Tode eines Ehegatten grundsätzlich einen Ausgleich für die Mitarbeit vor (so die Errungenschaftsgemeinschaft rumänischen Rechts, bei der sämtliche während der Ehe erworbenen Güter vermutetes gemeinsames Vermögen - Gesamtgut - werden), so ist die notwendige Ähnlichkeit mit dem deutschen Recht nicht gegeben und bleibt für die Anwendung des § 1931 Abs. 4 BGB kein Raum.

 

Normenkette

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 25; BGB § 1363 Abs. 1, § 1371 Abs. 1, §§ 1414, 1931 Abs. 4; Rumänisches Familiengesetzbuch (FGB) Art. 30 Abs. 1, 3, Art. 33 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 706/08)

AG Remscheid (Aktenzeichen 5 VI 67/07)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 1 die ihm im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 250.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, war in dritter Ehe mit der Beteiligten zu 2, die rumänische Staatsangehörige ist, verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe mit L. H., die am 25.1.1998 verstorben ist. Die erste, kinderlos gebliebene Ehe des Erblassers mit A. M. H. ist durch Urteil des AG München I vom 18.5.1971 rechtskräftig geschieden worden. Der Erblasser hat eine letztwillige Verfügung nicht hinterlassen.

Der Beteiligte zu 1 hat mit Erbscheinsantrag vom 23.11.2006 (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bukarest, Geschäftszeichen Rk 520.50E Hor-noff/Homoff) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahin beantragt, dass der Erblasser von ihm zu ¾ und von der Beteiligten zu 2 zu ¼ beerbt worden ist.

Die Rechtspflegerin hat nach Anhörung der Beteiligten zu 2, die dem Antrag entgegen getreten ist, durch Beschluss vom 10.5.2007 (Vorbescheid) in Aussicht gestellt, dem Beteiligten zu 1 den von ihm beantragten Erbschein zu erteilen, wenn nicht Beschwerde gegen den Vorbescheid eingelegt wird.

Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 2 gewandt, die Änderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Antragszurückweisung begehrt und geltend gemacht, sie und der Beteiligte zu 1 seien jeweils zu ½ als gesetzliche Erben berufen.

Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 3.7.2007 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt, die mit Beschluss vom 20.8.2007 den angefochtenen Vorbescheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückverwiesen hat, weil die Rechtspflegerin den Sachverhalt nicht aufgeklärt und hierdurch gegen § 12 FGG verstoßen habe.

Der Amtsrichter hat mit Vorbescheid vom 20.6.2008 angekündigt, dem Beteiligten zu 1 aufgrund seines Antrages vom 23.11.2006 einen Erbschein dahin zu erteilen, dass er den Verstorbenen zu ¾ und die Beteiligte zu 2 diesen zu ¼ beerbt hat.

Zur Begründung hat der Amtsrichter ausgeführt, es stehe fest, dass der Erblasser ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, eine Rechtswahl der Eheleute nicht vorgelegen hat und der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung Rumänien war. Da weder eine wirksame Wahl eines Güterrechtsstatuts noch eines Ehewirkungsstatuts vorliege und auch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit nicht gegeben sei, sei gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB der gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Da die Ehe in Rumänien geschlossen worden sei, gelte das rumänische Güterrecht, also der in Rumänien geltende gesetzliche Güterstand der "Errungenschaftsgemeinschaft".

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliege dagegen gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Dem Ergebnis der obigen Ermittlungen zufolge komme daher deutsches Erbrecht zur Anwendung.

Da eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliege, gelte die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben seien der Beteiligte zu 2 als Sohn und Verwandter 1. Grades und die Beteiligte zu 2 als Ehefrau. Gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB erbe der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel.

Die Vorschriften des § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 BGB bzw. die Vorschrift des § 1931 Abs. 4 BGB fänden vorliegend keine Anwendung, weshalb es bei der Regelung des § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB verbleibe.

Für die Anknüpfung des Güterrechts der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 2 finde Art. 15 EGBGB Anwendung.

§ 1931 Abs. 4 BGB sei erbrechtlich zu qualifizieren und auch bei einem ausländischen Güterstand a...

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