Rz. 307
Nach § 1626 Abs. 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Daraus folgt gem. § 1629 Abs. 1 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen. Nach dem Tod eines Elternteils steht die elterliche Sorge dem Überlebenden allein zu. Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht gem. § 1626a Abs. 2 BGB das Vermögenssorgerecht der Mutter allein zu, es sei denn, die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen – sie also eine Sorgeerklärung nach den §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b ff. BGB in beurkundeter Form abgeben. Wurde eine solche Sorgeerklärung abgegeben, so steht beim Tod eines Elternteils die elterliche Sorge dem Überlebenden zu (§ 1680 Abs. 1 BGB).
Rz. 308
Gemäß § 1638 BGB kann der Erblasser das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus seinem Nachlass stammen, ausschließen, ohne dass es hierfür einer Begründung bedarf. Ist das Vermögenssorgerecht nur für einen Elternteil ausgeschlossen, so wird das betreffende Vermögen vom anderen Elternteil verwaltet. Ist beiden Eltern bzw., wenn der Erblasser ein Elternteil war, dem überlebenden Elternteil das Verwaltungsrecht entzogen worden, so hat das Kind insofern keinen gesetzlichen Vertreter mehr und braucht für diese Aufgabe einen Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB, welcher vom Familiengericht bestellt wird. Allein die Bestellung eines Testamentsvollstreckers kann diese Vertretungslücke nicht schließen. Dies deshalb, weil die Erben ihre Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker nur durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen können. Der Erblasser hat hierbei die Möglichkeit, den Pfleger gem. § 1811 Abs. 2 BGB in seiner letztwilligen Verfügung zu bestimmen.
Rz. 309
Der Erblasser hat weiterhin die Möglichkeit, den Eltern bestimmte Regeln hinsichtlich der Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens aufzuerlegen, § 1639 BGB. Hierunter fallen beispielsweise Regelungen zur Rücklagenbildung oder zur Liquidität. Mit Zustimmung des Familiengerichts können die Eltern jedoch von derartigen Anordnungen abweichen (§§ 1639 Abs. 2, 1837 Abs. 2 BGB). Derartige Regelungen zu treffen, ist u.U. jedoch nicht sinnvoll, da oft nicht abzuschätzen ist, welche Maßnahmen in der Zukunft sinnvoll sein werden.
Rz. 310
Für den Fall, dass minderjährige Kinder nach dem Tod der Eltern eines Vormunds bedürfen, steht den Eltern das Recht zu, in der Verfügung von Todes wegen diejenige Person zu benennen, die Vormund werden soll § 1782 Abs. 1 BGB). Insoweit darf auch nur unter den Voraussetzungen des § 1783 BGB von der Benennung dieser letztwillig bestimmten Person abgewichen werden. Es besteht seitens der Eltern die Möglichkeit, gemäß der Vorschrift des § 1801 BGB den Vormund von gewissen gesetzlichen Beschränkungen gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu befreien. Hierunter fällt beispielsweise der Pflicht zur mündelsicheren Geldanlage oder zur Rechnungslegung. Darüber hinaus können auch Verwaltungsanordnungen für das von Todes wegen erworbene Vermögen getroffen werden.
Rz. 311
Muster 3.15: Familienrechtliche Anordnung
Muster 3.15: Familienrechtliche Anordnung
Muster: Familienrechtliche Anordnung
Dem Vater meines zum Erben bestimmten Kindes _________________________ entziehe ich hiermit gem. § 1638 BGB die Vermögenssorge hinsichtlich aller Vermögensgegenstände, die mein Kind von mir von Todes wegen erwirbt.
Zur Verwaltung des aus meinem Nachlass stammenden Vermögens soll Herr _________________________ als Pfleger bestellt werden, ersatzweise Herr _________________________.
Herr _________________________ wird als Pfleger von der Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht befreit.
Darüber hinaus entziehe ich meinem geschiedenen Ehemann das Recht, Einkünfte meines Kindes aus dem ererbten Vermögen nach § 1649 Abs. 2 S. 1 BGB zu eigenem Unterhalt zu verwenden.