Rz. 108
Zwingend ist für das eigenhändige Testament die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß dagegen führt zur Formnichtigkeit gem. § 125 BGB. Diese strenge Form dient der Sicherung vor Fälschung und dem Anliegen, dass sich der Erblasser auch inhaltlich so intensiv wie möglich mit der von ihm abgegebenen Erklärung befasst. Entscheidend ist, dass die eigenhändig niedergelegte Erklärung auf einem ernstlichen Testierwillen beruht. Der Erblasser muss die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung ansehen. Zumindest muss er das Bewusstsein haben, dass das von ihm erstellte Schriftstück als Testament angesehen werden kann. Ist das Testament formgerecht abgefasst und inhaltlich vollständig, ist dies in der Regel unproblematisch.
Rz. 109
Es reicht nicht, dass der Erblasser selbst ein mechanisches Schreibwerkzeug einsetzt wie beispielsweise eine Schreibmaschine oder eine Druckeinrichtung, weil damit die individuellen Merkmale einer Handschrift nicht erkennbar wären. Deshalb ist auch eine mit der Blindenschreibmaschine hergestellte Niederschrift keine eigenhändige. Der Erblasser muss die Schriftzeichen eigenhändig geschrieben haben. Auch die verwendete Sprache muss ihm bekannt sein. Es kann sich hierbei auch um eine tote Sprache handeln. Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments in Blindenschrift ist nicht möglich. Derjenige, der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vollständig erblindet ist, kann kein eigenhändiges Testament errichten. Es handelt sich hierbei um einen Fall der Leseunfähigkeit. Liegt ein eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament vor, ist grundsätzlich von der Lesefähigkeit des Erblassers auszugehen, und zwar so lange, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Rz. 110
Des Weiteren reicht die inhaltliche Bezugnahme eines eigenhändigen Textteils, der seinem Inhalt nach lediglich der Feststellung der Urheberschaft des Erblassers dient, eine letztwillige Verfügung jedoch nicht enthält, auf einen maschinengeschriebenen Textteil, der vorangestellt wird, nicht aus. Dies bedeutet, dass eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke dann unproblematisch ist, wenn es sich bei dem Schriftstück, auf das Bezug genommen wird, um eine formgültige letztwillige Verfügung des Erblassers handelt. Das Testament, das verweist, muss nicht aus sich heraus verständlich sein. Die Gesamtverständlichkeit muss sich lediglich aus beiden Urkunden ergeben.
Rz. 111
Ein mit Blaupause oder Kohlepapier niedergeschriebenes Testament erfüllt dagegen die Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB, weil hierbei die charakteristischen Züge einer Handschrift erhalten sind. Auf die Wahl des Schreibmaterials kommt es nicht an.
Die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments werden hingegen durch ein Pfeildiagramm nicht erfüllt. Nach OLG Hamburg erfüllt auch eine Karte, auf der sich zwei Aufkleber mit der Beschriftung "Vorname ist meine Haupterbin" bzw. "Datum und Unterschrift des Erblassers" befinden, nicht die Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament.
Rz. 112
Eigenhändig ist die Niederschrift auch dann, wenn sie mit dem Fuß, dem Mund oder einer Prothese geschrieben wurde.
Rz. 113
Ob der Erblasser in Schreibschrift schreibt oder in Druckbuchstaben ist unerheblich, obwohl im letzteren Fall die Charakteristik einer Handschrift nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Rz. 114
Gleichgültig ist auch, in welcher Sprache das Testament verfasst wird. Entscheidend ist, dass der Erblasser den Text und seinen Sinn versteht und dass später der Inhalt – notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – den beteiligten Dritten verständlich gemacht werden kann.
Rz. 115
Der Erblasser kann bei Testamentserrichtung auch von einem Dritten unterstützt werden, der ihm beispielsweise den Arm oder die Hand hält. Unwirksam ist das Testament jedoch, wenn es durch den Dritten durch Führen der Hand ohne Willen des Erblassers errichtet wird. Die Hand des Erblassers darf nicht unter fremder Herrschaft stehen. Für diesen Fall gilt, dass das Testament von einem Dritten geschrieben wurde und somit nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn es dem Willen des Erblassers entspricht. Die unterstützende Schreibhilfe ist hingegen zulässig (z.B. Abstützen des Arms, Halten der geschwächten Hand). Fügt ein Dritter etwas hinzu, gilt dies als nicht geschrieben. Diese Zusätze machen jedoch nicht das gesamte Testament nichtig. Hätte jedoch der Erblasser den übrigen Testamentsinhalt nicht ohne die unwirksame Verfügung geschrieben, gilt etwas anderes. Für den Fall, dass Teile der Testamentsurkunde unleserlich sein sollten, kann u.U. ein Schriftsachverständiger hinzugezogen werden. Gemäß § 2085 BGB können etwaige noch lesbare Teile aufrechterhalten werden. Dies gilt aber nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass diese nach dem Willen des Erblassers selbstständig Bestand haben sollen. Wird die Urkunde z.B. beschädigt oder zerstört und führt dies zur Unles...