Rz. 466

Haben sich die Ehegatten für die Trennungslösung entschieden, so kann die Pflichtteilsklausel nur so aussehen, dass ein Ausschluss von der Nacherbfolge sowie eine Enterbung für den zweiten Todesfall verfügt wird.

Im Übrigen ist bei der Trennungslösung zu beachten, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch nur geltend machen kann, wenn er die Nacherbschaft ausschlägt (§ 2306 Abs. 2 BGB). Die Frist zur Ausschlagung beginnt allerdings erst mit dem Einritt des Nacherbfalls. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs mit Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung zu laufen beginnt.

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