Rz. 117
Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifizierung des Erblassers sicherstellen. Sie soll auch klarstellen, dass das Schriftstück kein unverbindlicher Entwurf und der darin zum Ausdruck gebrachte Wille ernsthaft ist. Da § 2247 Abs. 3 BGB das Unterschreiben mit Vor- und Familiennamen nur als Sollvorschrift anordnet, kann auch mit anderen eindeutigen Kennzeichnungen unterschrieben werden, z.B. "Euer Vater". Eine eindeutige Identifizierung muss aber immer möglich sein. Der BGH hat eine Abkürzung mit "E.M." nicht als Unterschrift ausreichen lassen.
Rz. 118
Briefe, die den Formerfordernissen entsprechen, können als Testamente qualifiziert werden, wenn darin eine ernsthafte Willensäußerung enthalten ist und der Erblasser ernstlichen Testierwillen hatte. Wollte er lediglich eine unverbindliche, informatorische Mitteilung machen, ist diese nicht als Testament zu qualifizieren. Ob Testierwille gegeben ist, ist Tatfrage und im Wege der Auslegung zu ermitteln. An die Feststellung, dass ein ernstlicher Testierwille vorliegt, sind hohe Anforderungen zu stellen.
Rz. 119
Auch bei einem Schriftstück, das als Vollmacht bezeichnet ist, kann es sich um ein Testament handeln. Aber auch hier ist zu prüfen, ob ein Testierwille vorliegt.
Rz. 120
Ein Schriftstück, welches der Erblasser in der Erwartung gefertigt hat, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt, stellt kein Testament dar. Wurde ein Schriftstück hingegen als Entwurf bezeichnet und ist formgültig, kann es als Testament gewertet werden, wenn der Erblasser das Schriftstück mit Testierwillen gefertigt hat und als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung behandelt wissen wollte.
Rz. 121
Die Unterschrift darf keine "Oberschrift" sein, d.h., sie muss am Ende des Schriftstücks angebracht sein, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Niederschrift abgeschlossen ist; andernfalls ist das Testament formunwirksam. In aller Regel wird die Unterschrift unter der letzten Zeile des Textes stehen. Das Unterschreiben auf der Höhe der untersten Zeile oder – weil das Blatt vollgeschrieben ist – quer am Rand ist unschädlich, wenn klar ist, dass die Unterschrift den Text abdeckt und gegen spätere Veränderung durch Hinzufügungen schützt. Eine "Oberschrift" genügt für den Fall, dass unter oder neben dem Text der privatschriftlichen Verfügung nicht genug Raum zur Verfügung stand, der Form des § 2247 BGB. Namenszug und Text der letztwilligen Verfügung müssen in einem räumlichen Verhältnis stehen bzw. es ist erforderlich, dass der Namenszug als Abschluss der letztwilligen Verfügung anzusehen ist.
Rz. 122
Besteht die Niederschrift aus mehreren Blättern, so genügt eine Unterschrift am Schluss – nicht jedes einzelne Blatt muss unterschrieben werden. Allerdings muss durch Seitenzahlen, gleichartige Schreibmaterialien und dergl. erkennbar sein, dass es sich um fortlaufenden Text handelt. Zur Sicherheit ist zu empfehlen, jedes Blatt vom Erblasser unterzeichnen zu lassen.
Rz. 123
Fehlt die Unterschrift auf der Niederschrift, hat der Erblasser aber auf dem Umschlag unterschrieben, in dem sich das Schriftstück befindet, so ist dies ausreichend, sofern der Umschlag verschlossen ist, weil damit eine räumliche Nähe hergestellt und der Text gegen Veränderung gesichert ist. Handelt es sich jedoch lediglich um einen Absendervermerk, ist dies nicht ausreichend. Im Einzelfall ist dies eine Frage der Auslegung. Ist der Umschlag allerdings unverschlossen, so reicht die Unterschrift darauf nicht aus, weil eine Sicherung gegen Veränderungen nicht gewährleistet ist.
Rz. 124
Für die Frage, ob nachträgliche Änderungen unterschrieben sein müssen, ist zu differenzieren:
Durchstreichungen oder Radierungen brauchen nicht gesondert unterschrieben zu werden. Trotzdem ist aus Beweissicherungsgründen zu empfehlen, entsprechende Randvermerke mit Datum und Unterschrift anzubringen. Wird das Testament aber ergänzt, dann ist eine neue Unterschrift anzubringen, möglichst mit Ort und Datum versehen und einem entsprechenden Ergänzungszusatz.
Generell ist für die Formgültigkeit späterer Zusätze entscheidend, dass die Urkunde eine Unterschrift aufweist, die die gesamten Erklärungen abdeckt. Handelt es sich um Nachträge, die auf demselben Blatt oberhalb der Unterschrift angebracht werden, bedürfen diese dann keiner gesonderten Unterschrift, wenn sich aufgrund der Auslegung der Wille des Erblassers ergibt, dass die Zusätze von der bereits getätigten Unterschrift umfasst sein sollen und auch das äußere Erscheinungsbild der Testamentsurkunde dem nicht entgegensteht. Nachträge unterhalb der Unterschrift sowie Nachträge auf einem gesonderten Blatt sind durch den Erblasser zu unterzeichnen. Ohne Unterschrift ist die Testamentsform nicht gewahrt, es sei denn, der unterschriebene Text verweist auf den Nachtrag oder beim Nachtrag handelt es sich um eine Klarstellung oder Bekräftigung der früheren Verfügung. Wird die frühere Verfügung durch den Nachtrag hi...