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§ 3 Testamentsgestaltung / bb) Unterschrift

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 117

Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifizierung des Erblassers sicherstellen. Sie soll auch klarstellen, dass das Schriftstück kein unverbindlicher Entwurf und der darin zum Ausdruck gebrachte Wille ernsthaft ist. Da § 2247 Abs. 3 BGB das Unterschreiben mit Vor- und Familiennamen nur als Sollvorschrift anordnet, kann auch mit anderen eindeutigen Kennzeichnungen unterschrieben werden, z.B. "Euer Vater". Eine eindeutige Identifizierung muss aber immer möglich sein. Der BGH hat eine Abkürzung mit "E.M." nicht als Unterschrift ausreichen lassen.[113]

 

Rz. 118

Briefe, die den Formerfordernissen entsprechen, können als Testamente qualifiziert werden, wenn darin eine ernsthafte Willensäußerung enthalten ist und der Erblasser ernstlichen Testierwillen hatte. Wollte er lediglich eine unverbindliche, informatorische Mitteilung machen, ist diese nicht als Testament zu qualifizieren.[114] Ob Testierwille gegeben ist, ist Tatfrage und im Wege der Auslegung zu ermitteln. An die Feststellung, dass ein ernstlicher Testierwille vorliegt, sind hohe Anforderungen zu stellen.[115]

 

Rz. 119

Auch bei einem Schriftstück, das als Vollmacht bezeichnet ist, kann es sich um ein Testament handeln. Aber auch hier ist zu prüfen, ob ein Testierwille vorliegt.[116]

 

Rz. 120

Ein Schriftstück, welches der Erblasser in der Erwartung gefertigt hat, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt, stellt kein Testament dar. Wurde ein Schriftstück hingegen als Entwurf bezeichnet und ist formgültig, kann es als Testament gewertet werden, wenn der Erblasser das Schriftstück mit Testierwillen gefertigt hat und als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung behandelt wissen wollte.[117]

 

Rz. 121

Die Unterschrift darf keine "Oberschrift" sein, d.h., sie muss am Ende des Schriftstücks angebracht sein, um damit zum...

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