Leitsatz (amtlich)
1. Befindet sich der Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text, obwohl unterhalb des Textes ausreichend Raum für eine Unterschrift wäre, stellt dieser Namenszug keine Unterschrift gemäß den Anforderungen zur Errichtung eigenhändiger Testamente dar.
2. Kann erst unter Zuhilfenahme des formunwirksamen Teils einer Verfügung (hier: Überschrift "Last will") der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handeln soll, lässt sich ein Testierwille daraus nicht ableiten (Anschluss an: BayObLG, Beschluss vom 09.03.2005, 1Z BR 112/04).
Normenkette
BGB § 2247
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 2 VI 2135/23) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 23.02.2024, Az. 2 VI 2135/23, in Ziffern 1 und 2 aufgehoben.
2. Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erteilen, das bezeugt, dass der Erblasser [...],von [Beschwerdeführer] allein beerbt worden ist.
3. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 23.02.2024, Az. 2 VI 2135/23, in Ziffer 6 wie folgt neu gefasst:
a) Der Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des von ihm veranlassten Verfahrens auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
b) Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des von ihm veranlassten Verfahrens auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
c) Außergerichtliche Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet.
d) Gerichtliche Kosten für das Verfahren auf Errichtung einer Nachlasspflegschaft werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der geschiedene Erblasser war britischer Staatsangehöriger und lebte in Deutschland. Er ist zwischen dem TT.03.2023 und dem TT.03.2023 in Deutschland verstorben. Der Beschwerdeführer ist sein Sohn, die Beteiligten zu 1 bis 6 sind seine Angehörigen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde am TT.MM.2023 durch die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 6 beim Nachlassgericht ein Schriftstück im Format A4 abgeliefert, bei dem es sich um das Testament des Erblassers handeln soll. Der Text befindet sich dabei allein in der oberen Blatthälfte, die untere Blatthälfte ist leer. Das Schriftstück hat folgenden Inhalt:
[Maschinenschriftlich]: "LAST WILL AND TESTAMENT for [Name des Erblassers]
[handschriftlich]:
Name [= B2] 40%
Name [= Beschwerdeführer] 25%
Name [= B4] 10%
Name [= B3] 10% [Erblasser]
Name [= B1] 5% [Ort] 7 pm
Name [= B6] 5% TT MM 2022."
Name [= B5] 5%
Gestützt auf dieses Schriftstück beantragte der Beteiligte zu 1 mit notarieller Urkunde vom 25.07.2023 die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das die Beteiligten zu 1 bis 6 entsprechend der im o.g. Schriftstück ausgewiesenen Prozentsätze als Miterben ausweist.
Dem ist der Beschwerdeführer entgegengetreten. Er ist der Ansicht, das Schriftstück stelle keine formwirksame Verfügung von Todes wegen dar, im Übrigen sei der Erblasser testierunfähig gewesen. Er hat deswegen seinerseits mit notarieller Urkunde vom 24.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gestellt, das ihn aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Alleinerben ausweist.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 23.02.2024, den Beteiligten zugestellt am 28.02.2024, die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses angekündigt und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen ebenso wie dessen Antrag auf Errichtung einer Nachlasspflegschaft.
Der dagegen mit Schriftsatz vom 27.03.2024 eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 16.04.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
Der Beschluss des Nachlassgerichts war aufzuheben, soweit die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zugunsten des Beteiligten zu 1 angekündigt worden und der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist. Insoweit war das Nachlassgericht anzuweisen, das vom Beschwerdeführer beantragte Europäische Nachlasszeugnis zu erteilen.
Soweit der Beschwerdeführer die Errichtung einer Nachlasspflegschaft beantragt hat und dieser Antrag im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden ist, konnte der Senat von der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung absehen. Zwar lagen die Voraussetzungen für die Errichtung einer Nachlasspflegschaft vor; durch die mit dem vorliegenden Beschluss ergangene Anweisung an das Nachlassgericht, das beantragte Europäische Nachlasszeugnis zugunsten des Beschwerdeführers zu erteilen, ist der Erbe jedoch nicht mehr unbekannt.
1. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten, da eine wirksame Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt. Bei dem Schriftstück vom 24.03.2022 handelt es sich nicht um ein formgültiges Testament im Sinne des § 2247 Abs. 1, 3 BGB. Insoweit mangelt es bereits an der erforderlichen Unterschrift.
a) E...