Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________, unverheiratet, bin deutscher Staatsangehöriger und wähle für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit dieser Verfügung von Todes wegen die Anwendung deutschen Rechts.
Über Auslandsvermögen verfüge ich nicht. Ich bin Alleineigentümer des von mir bewohnten Hausanwesens _________________________ in _________________________. Ich errichte nachfolgendes Testament:
I. Testierfreiheit
Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin. Hiermit hebe ich alle bisher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf. Für meinen letzten Willen soll ausschließlich das nachstehend Verfügte von Bedeutung sein.
II. Vor- und Nacherbeneinsetzung
Ich setze zu meinen alleinigen Erben je hälftig meine beiden Kinder _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________, und _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft _________________________, ein.
Die von mir benannten Erben sind jedoch nur Vorerben. Sie sind von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist. Demgemäß ordne ich befreite Vorerbschaft an. Das heißt, dass meine Erben über den Nachlass im Sinne von Veräußerungen und Belastungen verfügen und diesen auch für sich verzehren und verbrauchen können. Ein Ersatzvorerbe wird nicht benannt, es gilt die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB.
Nacherben sind die im Zeitpunkt meines Todes vorhandenen leiblichen Abkömmlinge meiner Kinder entsprechend der gesetzlichen Erbfolgeordnung, ersatzweise deren Abkömmlinge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten. Der jeweilige Nacherbfall tritt mit dem Tod des jeweiligen Vorerben ein. Die Nacherbenanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar, es sei denn, die Übertragung erfolgt auf den Vorerben. Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben, dann entfällt jede ausdrückliche und vermutete Ersatznacherbfolge.
III. Nacherbentestamentsvollstreckung
Zur Sicherung der Rechte der Nacherben ordne ich Nacherbentestamentsvollstreckung im Sinne von § 2222 BGB an. Der Nacherbenvollstrecker hat die Rechte und Pflichten der Nacherben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang wahrzunehmen. Sein Amt endet mit dem Eintritt des jeweiligen Nacherbfalls. Sollte einer der Nacherben bei Eintritt des Nacherbfalls noch minderjährig sein, dann geht die Nacherbenvollstreckung hinsichtlich dieses Nacherben in eine Dauervollstreckung gem. § 2209 BGB über. Die Dauervollstreckung endet mit Volljährigkeit des Nacherben. Als Nacherbentestamentsvollstrecker mit dem hier angeordneten Aufgabenkreis benenne ich _________________________, geb. am _________________________, derzeit wohnhaft _________________________, ersatzweise _________________________. Dies gilt auch, wenn der berufene Testamentsvollstrecker nach Annahme des Amtes dieses niederlegt oder nicht mehr ausüben kann. Wiederum ersatzweise soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker ernennen.
IV. Regelungen für den Fall der Anfechtung
Hiermit schließe ich ein Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB für dritte Personen nach meinem Tode aus. Ich stelle somit ausdrücklich klar, dass die vorbezeichneten letztwilligen Verfügungen unabhängig davon getroffen worden sind, ob bereits heute oder zu einem späteren Zeitpunkt bzw. bei meinem Tode evtl. noch weitere, pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sein sollten.
_________________________ (Ort, Datum, Unterschrift)