Rz. 121
Die zweite Rangstufe nehmen ein
▪ | Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären sowie |
▪ | Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. |
Rz. 122
Verlangt ein betreuender Elternteil Unterhalt, so muss der Unterhaltsschuldner ggf. die Existenz eines weiteren gleichrangigen unterhaltsberechtigten Elternteils darlegen und beweisen.[113]
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