Rz. 116

Wird eine Immobilie bewohnt, die im Eigentum eines Dritten (z.B. der Eltern) steht, so stellt dies unterhaltsrechtlich eine freiwillige Leistung dar. Freiwillige Zuwendungen Dritter werden unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen angesehen, erhöhen daher weder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen noch mindern sie den Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Besteht kein rechtlicher Anspruch auf diese Zuwendung, hängt die Anrechenbarkeit der Zuwendung in einem Unterhaltsverfahren von dem Willen des Zuwendenden ab. Geht der Wille dahin, den Empfänger zusätzlich zu unterstützen, ist die Zuwendung unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Dies ist regelmäßig bei Zuwendungen im Rahmen enger persönlicher Beziehungen – wie zwischen Eltern und Sohn – anzunehmen. Auch im Mangelfall kann die Zuwendung nur im Ausnahmefall aus Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden.[111]

 

Rz. 117

 

Praxistipp:

In aller Regel ist davon auszugehen, dass der Dritte nur den Zuwendungsempfänger selbst unterstützen will.[112]
Eine gegenteilige Wertung muss der Unterhaltspflichtige, der daraus Rechte herleiten will, darlegen und ggf. beweisen.
Vorsorglich sollte jedoch im Verfahren dafür gesorgt werden, dass der Dritte einer Anrechnung widerspricht.

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