Rz. 123

Dies bezieht sich zunächst auf den Betreuungsunterhalt. Maßgebliches Kriterium für die Einordnung in der zweiten Rangstufe ist also ausschließlich der Umstand, dass wegen der Betreuung eines Kindes Unterhaltsbedürftigkeit besteht. Dabei ist gleichrangig der aus diesem Grund zu leistende Familienunterhalt in bestehender Ehe und der Unterhaltsanspruch während der Zeit des Getrenntlebens sowie nach Scheidung der Ehe.

 

Rz. 124

 

Praxistipp:

Weiterhin gleichrangig ist der Anspruch der nicht verheirateten Mutter und des nicht verheirateten Vaters gem. § 1615l Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB.
Eine neue Partnerin ohne ein aus dieser Beziehung hervorgegangenes Kind hat keinen Unterhaltsanspruch!

Des Weiteren gleichrangig sind Unterhaltsansprüche von Lebenspartnern, die ein adoptiertes Stiefkind (§ 9 Abs. 7 LPartG) betreuen.

 

Rz. 125

Zu beachten ist dabei allerdings, dass sich dieser Gleichrang auf Unterhaltsansprüche bezieht, die sich auf die – aktuelle – Kindesbetreuung stützen, also auf Ansprüche aus § 1570 BGB und auf § 1615l BGB.

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