Rz. 161

Die Trennung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis zur Bank.

Ein erster Ansatz für den anwaltlichen Berater dieses Ehegatten kann einmal darin gesehen werden, die Unwirksamkeit der Mithaftung dieses Ehegatten darzulegen. Hierfür gelten die folgenden Kriterien:[172]

Der Mithaftende war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses krass finanziell überfordert. Diese Voraussetzung ist dann zu bejahen, wenn er aus seinem pfändungsfreien Einkommen und Vermögen voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aufzubringen vermag.
Der Mithaftende hat sich aufgrund seiner engen emotionalen Verbundenheit zum Darlehensnehmer auf die Mitverpflichtung eingelassen, und die Bank hat dies in verwerflicher Weise ausgenutzt. Bei krasser finanzieller Überforderung des mithaftenden Ehegatten wird dies vermutet. Die Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn der Mithaftende eigene, ins Gewicht fallende geldwerte unmittelbare Vorteile aus der Kreditaufnahme erlangt.
Die Bank hat Kenntnis von den genannten Umständen oder hätte die Umstände erkennen müssen. Angesichts der banküblichen Gepflogenheit, die geforderten Sicherheiten auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen, ist dies regelmäßig anzunehmen.
 

Praxistipp:

Der anwaltliche Berater sollte sich daher nicht nur die Kreditunterlagen vorlegen lassen, sondern auch die bei Vertragsschluss bestehenden finanziellen Verhältnisse und sonstigen relevanten Umstände von seinem Mandanten erfragen.
Bestehen hier Anhaltspunkte für die Sittenwidrigkeit der Mithaftung, so muss umgehend Kontakt zum Kreditgeber – i.d.R. der Bank – aufgenommen werden.
Bestehen keinerlei Anhaltspunkte für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, kann nur mit dem Kreditgeber im Verhandlungswege erreicht werden, den Mandanten auch im Außenverhältnis aus der Mithaftung zu entlassen. Hier sollte sich der anwaltliche Berater nicht darauf verlassen, dass der gegnerische Ehegatte dies veranlassen wird, sondern ggf. selbst die notwendigen Schritte unternehmen oder zumindest beim Mandanten anregen.
[172] BGH FamRZ 2002, 1694; ausführlich Roßmann in Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, 2015, Kap. 2 Rn 42 ff.

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