Rz. 239
Wenn ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sind Kinder i.R.d. Familienversicherung nach § 10 SGB V kostenfrei mitversichert.
Dies gilt
▪ | grds. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, und |
▪ | bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, |
▪ | bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Diese Altersgrenze erweitert sich, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen oder verzögert wurde. |
Ohne Altersgrenze besteht für Kinder Familienversicherungsschutz, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.
An dieser Mitversicherung der Kinder i.R.d. gesetzlichen Familienversicherung ändert sich durch die Trennung oder Scheidung ihrer Eltern grds. nichts. Diese Mitversicherung gilt auch für Stief- und Pflegekinder (§ 10 Abs. 4 SGB V).[356]
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