Rz. 241

Entsprechende Fragen sind im Zusammenhang mit Lebensversicherungen zu klären. Hier muss ggf. die Bezugsberechtigung ausdrücklich ggü. der Versicherung geändert werden.

Ist die (bisherige) Ehefrau mit Namen im Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt bestimmt worden, so ändert sich dies nicht durch die spätere Trennung oder Scheidung der Ehegatten. Die Bezeichnung "jetzige Ehefrau" im Antragsformular ist so auszulegen, dass damit die Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt gemeint ist.[358]

Damit wirkt auch die Bestimmung "meine Ehefrau" ohne ausdrückliche Namensnennung nach Trennung und Scheidung weiter, und zwar auch über die Rechtskraft der Scheidung und eine evtl. neue Eheschließung hinaus.[359] Berechtigt bleibt der Ehegatte, mit dem der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages verheiratet war. Denn die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Fall seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.[360]

 

Praxistipp:

Daher muss man im Falle von Trennung und Scheidung aktiv werden, um unliebsame Ergebnisse zu vermeiden. Weder Trennung noch die Scheidung alleine ändern etwas an den rechtlichen Verhältnissen einer Lebensversicherung.
Informieren Sie in der anwaltlichen Beratung Ihre Mandantin bzw. Ihren Mandanten über diese Problematik und fragen Sie nach bestehenden Lebensversicherungen.
Oft wird der Partei nicht mehr genau in Erinnerung sein, mit welcher Formulierung die Bezugsberechtigung damals erklärt worden ist. Dann ist eine Rückfrage bei der Versicherung unverzichtbar.
Will der Mandant den (bisherigen) Ehegatten von dem Bezug der Lebensversicherung ausschließen, muss eine entsprechende schriftliche Klarstellung der Versicherung gegenüber abgegeben werden.

Risiken entstehen auch dann, wenn in einem Versicherungsvertrag der gesetzliche Erbe als Bezugsberechtigter eingesetzt worden ist. Dann führt eine nachträgliche testamentarische Einsetzung einer anderen Person nicht automatisch zum Wechsel der Bezugsberechtigung (zu erbrechtlichen Konsequenzen siehe Rdn 248).

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