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Auch über der Rechtssituation während der Trennungszeit können die Ehegatten Regelungen treffen. Die Trennungsvereinbarung hat gegenüber der Scheidungsfolgenregelung einen eigenen Regelungsbereich, da die Scheidung zu dieser Zeit noch nicht beabsichtigt sein muss. In einer Krisensituation zwischen "intakter" und "gescheiterter" Ehe wird eine einvernehmliche Regelung der Trennungssituation vorgenommen. Getrenntlebensvereinbarungen werden aber häufig mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung verknüpft, um für den Fall einer doch unvermeidlichen Scheidung nicht erneut streiten oder verhandeln zu müssen.[372]

In Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarungen[373] können in der Praxis insb. Vereinbarungen enthalten sein über:

den Güterstand,
den Versorgungsausgleich,
den Unterhalt während des Getrenntlebens (dazu § 21 Rdn 1 ff.), wobei kein Verzicht vereinbart werden darf,
den nachehelichen Unterhalt,
die Krankenversicherung,
die elterliche Sorge und Umgang mit dem Kind/ den Kindern,
die Auseinandersetzung über eheliches Vermögen,
Haushaltssachen,
die eheliche Wohnung,
die Verbindlichkeiten.

Vorsorgevereinbarungen außerhalb eines Ehevertrages sind insb. hinsichtlich Ausgleichsansprüchen wegen erbrachter Zuwendungen und Arbeits- und Dienstleistungen denkbar.

Im Gegensatz zum Ehevertrag besteht nach dem Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung keine generelle Beurkundungspflicht. Es gibt jedoch Ausnahmen:

Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt (§ 1585c Abs. 1 Satz 2 BGB),
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG),
Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelung im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB) sowie
Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB).

Ein Verstoß gegen Formvorschriften hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit zur Folge. Eine Heilung, wie etwa nach § 311b Satz 2 BGB, ist im Familienrecht nicht vorgesehen.[374]

[372] Horndasch, FuR 2016, 154, 155.
[373] Ausführlich Jüdt, FuR 2011, 487, 488.
[374] Horndasch, FuR 2016, 154, 155.

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